Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Das Gleiche gilt von einer aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen Thatsache, 
in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann. 
§. 55. 
Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren 
Beschlagnahme noch wirksam ist. 
Auf Zubehörstücke, die sich im Besitze des Schuldners oder eines neu ein— 
getretenen Eigenthümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie 
einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des §. 37 
Nr. 5 geltend gemacht hat. 
§. 56. 
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit 
dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schlusse der Ver- 
steigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die 
Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt. 
§. 57. 
Ist das Grundstück einem Miether oder Pächter überlassen, so finden die Vor- 
schriften der §§. 571, 572, des §. 573 Satz 1 und der §§. 574, 575 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Ersteher ist jedoch berechtigt, das 
Mieth= oder Pachtverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die 
Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den 
sie zulässig ist. 
§. 58. 
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, fallen 
dem Ersteher zur Last. 
§. 59. 
Jeder Betheiligte kann eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Fest- 
stellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Wird 
durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt, so ist dessen 
Zustimmung erforderlich. 
Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, 
ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten. 
Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach §. 52 er- 
löschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Betheiligten. 
§. 60. 
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß für den das geringste Gebot übersteigen- 
den Betrag des Meistgebots Zahlungsfristen als Versteigerungsbedingung festgestellt 
werden; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforderlich. Soweit 
Zahlungsfristen bewilligt werden, ist das Gebot von dem Zuschlag an zu verzinsen.
	        
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