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§. 25.
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen
Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Be—
rechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung auf—
gehoben ist. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn auf Grund
eines vorläufig vollstreckbaren Urtheils nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung
eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.
§. 26.
Soll die Uebertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über
die ein Brief ertheilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Ein-
tragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Belastung der
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Uebertragung oder Belastung einer
Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
§. 27.
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zu-
stimmung des Eigenthümers des Grundstücks gelöscht werden.
Ein Recht, mit dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld
belastet ist, darf nur mit Zustimmung desjenigen gelöscht werden, welchem die Hy-
pothek, die Grundschuld oder die Rentenschuld zusteht. Für eine Löschung, die zur
Berichtigung des Grundbuchs erfolgen soll, ist die Zustimmung nicht erforderlich,
wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
§. 28.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist,
in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch
oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geld-
beträge sind in Reichswährung anzugeben.
§. 29.
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Eintragungsbewilligung oder die
sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor dem Grundbuchamte zu
Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach-
gewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht
bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
§. 30.
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen
gelten die Vorschriften des §. 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der
Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.