Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Zweiter  Abschnitt.
Eintragungen  in  das  Grundbuch.

§.  13.

Eine  Eintragung  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,  nur
auf  Antrag  erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem  Grundbuchamt
eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.

Antragsberechtigt  ist  Jeder,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird
oder  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll.

§.  14.

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Berechtigten  darf
auch  von  demjenigen  beantragt  werden,  welcher  auf  Grund  eines  gegen  den  Berechtigten
vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  verlangen  kann,  sofern
die  Zulässigkeit  dieser  Eintragung  von  der  vorgängigen  Berichtigung  des  Grundbuchs
abhängt.

§.  15.

Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem  Notar  beurkundet
oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  eines  Antragsberechtigten
die  Eintragung  zu  beantragen.

§  16.
Einem  Eintragungsantrage,  dessen  Erledigung  an  einen  Vorbehalt  geknüpft
wird,  soll  nicht  stattgegeben  werden.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  so  kann  von  dem  Antragsteller  bestimmt
  werden,  daß  die  eine  Eintragung  nicht  ohne  die  andere  erfolgen  soll.

§.  17.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  durch  die  dasselbe  Recht  betroffen
wird,  so  darf  die  später  beantragte  Eintragung  nicht  vor  der  Erledigung  des  früher
gestellten  Antrags  erfolgen.

§.  18.

Steht  einer  beantragten  Eintragung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  hat  das  Grundbuchamt
  entweder  den  Antrag  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen  oder  dem
Antragsteller  eine  angemessene  Frist  zur  Hebung  des  Hindernisses  zu  bestimmen.  Im
letzteren  Falle  ist  der  Antrag  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  zurückzuweisen,  wenn  nicht
inzwischen  die  Hebung  des  Hindernisses  nachgewiesen  ist.

Wird  vor  der  Erledigung  des  Antrags  eine  andere  Eintragung  beantragt,
durch  die  dasselbe  Recht  betroffen  wird,  so  ist  zu  Gunsten  des  früher  gestellten  Antrags
von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  einzutragen;  die  Eintragung
gilt  im  Sinne  des  §.  17  als  Erledigung  dieses  Antrags.  Die  Vormerkung  oder