Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 43. 
Die Zuständigkeit für eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die nicht 
eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit sich nicht aus 
dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nach den Vorschriften des §. 36 Abs. 1, 2; maß- 
gebend ist für jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit 
ihr befaßt wird. 
Ist für die Person, in Ansehung deren die Verrichtung des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich wird, eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft anhängig oder ist 
der Mutter, unter deren elterlicher Gewalt sie steht, ein Beistand bestellt, so ist 
das Gericht zuständig, bei welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
anhängig ist. 
§. 44. 
Für die in den §§ 1665, 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 23 
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Maßregeln 
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das Bedürfniß der Fürsorge hervor- 
tritt. Das Gericht soll, wenn eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
anhängig ist, von den angeordneten Maßregeln dem nach §. 43 Abs. 2 zuständigen 
Gerichte Mittheilung machen. 
§. 45. 
Wird in einer Angelegenheit, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der 
Ehegatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betrifft, eine Verrichtung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke 
der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohrsitzes seinen 
Aufenthalt hat. 
Ist der Mann ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz noch 
Aufenthalt, so finden die Vorschriften des §. 36 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Hat der Mann die Reichsangehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten, 
so ist, wenn der Mann im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, das 
Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Frau ihren Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat; hat sie im Inlande weder 
Wohnsitz noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des §. 36 Abs. 2 entsprechende 
Anwendung. 
Für die Zuständigkeit ist in Ansehung jeder einzelnen Angelegenheit der Zeit- 
punkt maßgebend, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird. 
§. 46. 
Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Gründen 
an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Uebernahme der 
Vormundschaft bereit erklärt; nach der Bestellung des Vormundes ist jedoch dessen 
Zustimmung erforderlich. 
Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn 
mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine
	        
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