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§. 101.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr
betroffen wird.
§. 102.
Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung desjenigen,
dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit nach-
gewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Ver-
fügungsbeschränkung.
§. 103.
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Ver-
fügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten,
wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn auf Grund eines vorläufig
vollstreckbaren Urtheils nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung eine Vormerkung
oder ein Widerspruch eingetragen ist.
§. 104.
Soll die Uebertragung einer Forderung, für die ein Pfandrecht am Schiffe
eingetragen ist oder für die ein solches Pfandrecht als Pfand haftet, eingetragen
werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungs-
erklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Belastung der
Forderung eingetragen werden soll.
§. 105.
Ein Pfandrecht am Schiffe darf nur mit Zustimmung des eingetragenen
Eigenthümers, ein das Pfandrecht belastendes Recht nur mit Zustimmung des ein-
getragenen Pfandgläubigers gelöscht werden. Für eine Löschung, die zur Berichtigung
des Schiffsregisters erfolgen soll, ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die
Unrichtigkeit des Registers nachgewiesen wird.
§. 106.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist,
in dem Eintragungsantrage sind der Name und die Ordnungsnummer, unter welcher
das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, sowie die einzutragenden Geldbeträge in
Reichswährung anzugeben.
§. 107.
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Eintragungsbewilligung oder
die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor der Registerbehörde
zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach-
gewiesen werden.