Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 114. 
Die Eintragungen erhalten diejenige Reihenfolge, welche der Zeitfolge der 
Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist, wenn unter den Ein- 
tragungen ein Rangverhältniß besteht, im Schiffsregister zu vermerken, daß die Ein- 
tragungen gleichen Rang haben. 
Diese Vorschriften finden insoweit keine Anwendung als bas Rangverhältniß 
von den Antragstellern abweichend bestimmt ist. 
§. 115. 
Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch 
Eintragung eines Löschungsvermerkes. 
§. 116. 
Werden mehrere Schiffe mit einem Pfandrechte belastet, so ist auf dem Blatte 
jedes Schiffes die Mitbelastung der übrigen von Amtswegen erkennbar zu machen. 
Das Gleiche gilt, wenn mit einem an einem Schiffe bestehenden Pfandrechte nach- 
träglich noch ein anderes Schiff belastet wird. Soweit eine Mitbelastung erlischt, 
ist dies von Amtswegen zu vermerken. 
§. 117. 
Bei der Eintragung eines Pfandrechts für Theilschuldverschreibungen auf den 
Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Forderungen unter Angabe der 
Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird. 
§. 118. 
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben 
des Gläubigers von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß das eingetragene 
Recht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. 
§. 119. 
Ergiebt sich, daß die Registerbehörde unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften 
eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister unrichtig geworden 
ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung 
nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen zu löschen. 
§. 120. 
Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffscertifikat oder dem Schiffs- 
briefe zu vermerken. 
Wird eine Urkunde über die Pfandforderung vorgelegt, so ist die Eintragung 
auch auf dieser Urkunde unter kurzer Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, 
welche dem Pfandrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, zu vermerken. Der 
Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel zu versehen. 
Reichs. Gesetzbl. 1898 116
	        
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