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Elfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 185.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Die Artikel 2 bis 5, 32 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche finden entsprechende Anwendung.
§. 186.
Die Vorschriften der §§. 11, 66 des Gesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23)
werden insoweit aufgehoben, als sie der Landesgesetzgebung die Befugniß gewähren,
das gerichtliche Verfahren abweichend zu regeln.
§. 187.
Der §. 150 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen-
schaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird aufgehoben.
§. 188.
Der §. 11 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom
31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert:
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaßgericht und,
falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder Wohnsitz
noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in
dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem
Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen
ertheilt ist.
§. 189.
Soweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten der
Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landes-
gesetze über diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche Gegen-
stand dieses Gesetzes sind; den Landesgesetzen stehen nach Maßgabe der Artikel 57, 58
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Hausverfassungen gleich.
§. 190.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall,
daß nach Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die
dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen durch Landesgesetz anderen
Behörden als den Amtsgerichten übertragen sind, über den Vorsitz im Familienrathe
Bestimmung treffen.