Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 808 — 
§. 191. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die 
Aufnahme der nach dem §. 1718 und dem §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie für die öffentliche Beglaubigung 
einer Unterschrift außer den Amtsgerichten und Notaren auch andere Behörden oder 
Beamte zuständig sind. 
Durch Landesgesetz kann die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die öffentliche 
Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ausgeschlossen werden. 
§. 192. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn die 
Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist 
bewirkt ist, das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung von Amtswegen zu ver- 
mitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§. 88 bis 98 
Anwendung. 
§. 193. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die 
gemäß §. 99 den Anmtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche 
Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in 
den Fällen der §§. 86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare 
die Auseinandersetzung zu vermitteln haben. 
§. 194. 
Sind für die im §. 1 bezeichneten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere 
als gerichtliche Behörden zuständig, so gelten die in dem ersten Abschnitte für die 
Gerichte gegebenen Vorschriften auch für die anderen Behörden. 
Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der §§. 5, 46 gilt dasjenige 
Gericht, welches das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren 
Bezirke die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann jedoch bestimmt 
werden, daß, wenn die Behörden in dem Bezirke desselben Amtsgerichts ihren Sitz 
haben, dieses als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig ist. 
Die Vorschriften des §. 8 über die Sitzungspolizei und über die Berathung 
und Abstimmung sowie die Vorschriften der §§. 6, 10, 11, des §. 16 Abs. 2 und 
des §. 31 finden keine Anwendung. 
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen 
Behörden, gemäß §. 2 Rechtshülfe zu leisten, nicht berührt. 
§. 195. 
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem für die dem Vormund- 
schaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere Behörden als 
die Amtsgerichte zuständig sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer 
Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist, in dessen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.