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§. 191.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die
Aufnahme der nach dem §. 1718 und dem §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie für die öffentliche Beglaubigung
einer Unterschrift außer den Amtsgerichten und Notaren auch andere Behörden oder
Beamte zuständig sind.
Durch Landesgesetz kann die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die öffentliche
Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ausgeschlossen werden.
§. 192.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn die
Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist
bewirkt ist, das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung von Amtswegen zu ver-
mitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§. 88 bis 98
Anwendung.
§. 193.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die
gemäß §. 99 den Anmtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche
Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in
den Fällen der §§. 86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare
die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
§. 194.
Sind für die im §. 1 bezeichneten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere
als gerichtliche Behörden zuständig, so gelten die in dem ersten Abschnitte für die
Gerichte gegebenen Vorschriften auch für die anderen Behörden.
Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der §§. 5, 46 gilt dasjenige
Gericht, welches das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren
Bezirke die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann jedoch bestimmt
werden, daß, wenn die Behörden in dem Bezirke desselben Amtsgerichts ihren Sitz
haben, dieses als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig ist.
Die Vorschriften des §. 8 über die Sitzungspolizei und über die Berathung
und Abstimmung sowie die Vorschriften der §§. 6, 10, 11, des §. 16 Abs. 2 und
des §. 31 finden keine Anwendung.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen
Behörden, gemäß §. 2 Rechtshülfe zu leisten, nicht berührt.
§. 195.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem für die dem Vormund-
schaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere Behörden als
die Amtsgerichte zuständig sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer
Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist, in dessen