Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3. die Grundsätze für die Aufstellung und die Prüfung der Bilanz; 
4. die Bildung eines Reservefonds, welcher zur Deckung eines aus der Bilanz 
sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, 
insbesondere den Theil des jährlichen Reingewinns, welcher in den Reserve- 
fonds einzustellen ist, und den Mindestbetrag des letzteren, bis zu dessen 
Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat. 
§. 8. 
Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmungen, nach welchen: 
1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird; 
2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines 
bestimmten Bezirks geknüpft wird; 
3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalenderjahre 
nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als auf ein 
Jahr, bemessen wird; 
4. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung nicht schon durch ein- 
fache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrbeit 
oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann; 
5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mit- 
glieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird. 
Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von Darlehen Zweck des Unter- 
nehmens ist, dürfen ihren Geschäftsbetrieb, soweit er in einer diesen Zweck ver- 
folgenden Darlehnsgewährung besteht, nicht auf andere Personen außer den Mit- 
gliedern ausdehnen. Darlehnsgewährungen, welche nur die Anlegung von Geld 
beständen bezwecken, fallen nicht unter dieses Verbot. 
Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht der Abschluß von Geschäften 
mit Personen, welche bereits die Erklärung des Beitritts zur Genossenschaft unter- 
zeichnet haben und von derselben zugelassen sind. 
Konsumvereine (§. 1 Nr. 5) dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr Waaren 
nur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen. Diese Beschränkung findet 
auf landwirthschaftliche Konsumvereine, welche ohne Haltung eines offenen Ladens die 
Vermittelung des Bezugs von ihrer Natur nach ausschließlich für den landwirth- 
schaftlichen Betrieb bestimmten Waaren besorgen, hinsichtlich dieser Waaren keine 
Anwendung. 
§. 9. 
Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Aufsichtsrath haben. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen Genossen sein 
Gehören der Genossenschaft einzelne eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, 
oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus solchen, so können Mitglieder der 
letzteren in den Vorstand und den Aufsichtsrath berufen werden. 
§. 10. 
Das Statut, sowie die Mitglieder des Vorstandes sind in das Genossenschafts. 
register bei dem Gerichte einzutragen, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat.
	        
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