Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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82.
Die  Anstellung  erfolgt  sodann  durch  den  Schulvorstand  mittels  schriftlichen
  Vertrags,  der  der  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde  bedarf  und
vor  seiner  Einsendung  an  diese  durch  das  zuständige  Schulamt  zu  prüfen  ist.

83.
Zu  der  Wiederaufhebung  des  Anstellungsvertrags  Seitens  des  Schulvor—
standes  bedarf  es  ebenso  wie  zu  dessen  Abänderung  der  Genehmigung  der
obersten  Schulbehörde.

B.  Besoldung  der  Lehrerinnen.

84.

Der  aus  der  Ortsschulkasse  zu  gewährende  Jahresgehalt  der  Lehrerin
soll  neben  freier  Wohnung  während  der  drei  ersten  Dienstjahre,  welche  als
Probezeit  angesehen  werden,  mindestens  760  M,  für  die  Folgezeit  aber  min—
destens  850  MA  betragen.

85.

Wo  freie  Wohnung  nicht  gewährt  wird,  soll  eine  Wohnungsentschädigung
gegeben  werden,  und  zwar  während  der  drei  ersten  Dienstjahre  in  Höhe  des—
jenigen  Betrages,  welchen  ein  einstweilig  angestellter  Volksschullehrer  in  dem
betreffenden  Schulorte  beziehen  würde  (50  —  120  MA),  für  die  Folgezeit  aber
in  Höhe  desjenigen  Betrages,  welcher  einem  festangestellten,  unverheiratheten
Volksschullehrer  daselbst  zustehen  würde  (38  von  100—400  MA,  —  vergl.  83
des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1898  über  das  Diensteinkommen  der  Volksschullehrer,
  Reg.-Bl.  S.  89).

86.

Neben  dem  in  §§  4  und  5  bezeichneten  Einkommen  sollen  der  Lehrerin
nach  Zurücklegung  der  dreijährigen  Probezeit  bei  tadelloser  Amtsführung  aus
der  Volksschulkasse  widerrufliche  Zulagen  gewährt  werden,  durch  welche  das  aus
der  Ortsschulkasse  fließende  Einkommen  erhöht  wird

um  200  +¾  nach  weiteren  5  Dienstjahren
77  150  77  77.  1  10  7)
7½  150  7  7  7  15  7
7y  100  1  77  20  77.
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