Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Hinsichtlich der Aufforderung findet §. 47 Absatz 4 und hinsichtlich der Hinter- 
legung des Gutes §. 52 entsprechende Anwendung. 
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das 
Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden 
sein, überschritten ist, hat der Frachtführer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des 
Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen. 
§. 55. 
In den Fällen der §§. 53 und 54 hat der Frachtführer an einem der orts- 
üblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Empfänger das Recht 
zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen im §. 46 
Absatz 2 und 3 Anwendung. 
§. 56. 
Sofern nicht durch Vereinbarung ein Anderes bestimmt ist, hat der Empfänger 
gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzunehmen und die 
weitere Entladung zu bewirken. 
Die Bestimmungen des §. 42 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung. 
§. 57. 
Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in 
Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, so hat der Frachtführer dem Leichterschiffer 
eine Abschrift des Frachtbriefes oder Ladescheines sowie eine Bescheinigung über die 
Ladung, die der Leichterschiffer übernommen hat, zu behändigen. 
Die Dauer der Löschzeit wird dadurch, daß die Ladung ganz oder theilweise 
in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, nicht verändert, vielmehr theilen sich 
Hauptschiff und Leichterfahrzeug in dieselbe nach dem Verhältnisse der in dem Haupt- 
schiffe verbliebenen und der in das Leichterfahrzeug überschlagenen Ladung. Ergeben 
sich bei der Berechnung Bruchtheile, so wird bis einhalb nach unten, über einhalb 
nach oben abgerundet. Hat ein Leichterschiff Ladung von verschiedenen Hauptschiffen 
übernommen, so berechnet sich die Löschfrist selbständig für jede einzelne Ladung nach 
Maßgabe vorstehender Grundsätze. 
Der Empfänger hat nach der Reihenfolge der Anzeigen der Löschbereitschaft 
die Löschung vorzunehmen, ist aber nicht verpflichtet, Hauptschiff und Leichterschiff 
gleichzeitig zu löschen. 
Das von dem Empfänger bei Ueberschreitung der Löschzeit zu zahlende Liegegeld 
berechnet sich nach der Tragfähigkeit desjenigen Schiffes, bei dem die Löschzeit über- 
schritten ist. 
§.  58. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher seit der Empfangnahme 
bis zur Ablieferung durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, 
sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände 
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