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§. 60.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten und bei den die Gebiete mehrerer
Bundesstaaten berührenden Wasserstraßen der Bundesrath sind befugt, für gewisse
Güter zu bestimmen, daß für ein Mindergewicht oder ein Mindermaß, das einhalb
vom Hundert nicht übersteigt, der Frachtführer nicht verantwortlich sein soll, es sei
denn, daß ihm nachweisbar ein Verschulden zur Last fällt.
Sind lose geladene Güter von gleichartiger Beschaffenheit für verschiedene
Empfänger an Bord, ohne daß die einzelnen Partien durch dichte Wände getrennt
lagern, so ist das Mindergewicht oder Mindermaß und ebenso ein etwaiges Ueber-
gewicht oder Uebermaß unter die einzelnen Empfänger nach dem Verhältnisse der für
sie bestimmten Mengen zu vertheilen.
§. 61.
Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten können wegen
einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme äußerlich
erkennbar ist, Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn vor der Annahme der
Zustand des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist.
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme
äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach der Annahme des
Gutes in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in der Zeit zwischen
der Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer und der Ablieferung entstanden
ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige unverzüg-
lich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme be-
antragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung
und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung un-
verzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Eingang einer
Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf.
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sind
von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt
wird, für welche derselbe Ersatz leisten muß.
Der Frachtführer kann sich auf die Vorschriften der Absätze 1, 2 nicht berufen,
wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
§. 62.
Der Frachtführer haftet für den durch verspätete Ablieferung des Gutes ent-
standenen Schaden, es sei denn, daß die Verspätung auf Umständen beruht, die
durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt
und das Gut angenommen, so kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, daß der Frachtführer die Verspätung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit herbeigeführt hat.