Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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III. Fahrzeuge. 
19. Zweirädrige Fahrzeuge, einzeln zur Versendung kommende Vorder- 
oder Hinterwagen (auch einzeln fahrbare Protzen oder Laffeten), 
sowie Handkarren, ganz oder in ihre Einzeltheile aus einander 
genommen, für 1 000 kg . . . ... 15 Pfennig 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 M. für 
1 000 kg. 
20.|Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre 
Einzeltheile aus einander genommen, sind zu den Sätzen für 
Stückgut (Nr. 25) abzufertigen; unter Berechnung der Fracht 
für mindestens 1000 kg für jeden verwendeten Wagen und 
jede Sendung. 
Feldmarschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge im Truppen- 
verbande, sowie Fahrzeuge der Munitions-Kolonnen, Trains 
und Verwaltungsbehörden des Feldheers: 
21. für jedes Fahrzengnggg . . . . . ... 15 Pfennig 
22. bei Verladung nur eines Fahrzeugs 25 Pfennig 
  
 
	        
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