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III. Fahrzeuge.
19. Zweirädrige Fahrzeuge, einzeln zur Versendung kommende Vorder-
oder Hinterwagen (auch einzeln fahrbare Protzen oder Laffeten),
sowie Handkarren, ganz oder in ihre Einzeltheile aus einander
genommen, für 1 000 kg . . . ... 15 Pfennig
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 M. für
1 000 kg.
20.|Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre
Einzeltheile aus einander genommen, sind zu den Sätzen für
Stückgut (Nr. 25) abzufertigen; unter Berechnung der Fracht
für mindestens 1000 kg für jeden verwendeten Wagen und
jede Sendung.
Feldmarschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge im Truppen-
verbande, sowie Fahrzeuge der Munitions-Kolonnen, Trains
und Verwaltungsbehörden des Feldheers:
21. für jedes Fahrzengnggg . . . . . ... 15 Pfennig
22. bei Verladung nur eines Fahrzeugs 25 Pfennig