bei der Feldartillerie .. . . . .. . .. . . . ... 574 Batterien,
bei der Fußartillerie ... 38 Bataillone,
bei den Pionieren . . . . . . .. 26 Bataillone,
bei den Verkehrstrupen 11 Bataillone,
bei dem Train 23 Bataillone.
In den 482 Eskadrons für die Kavallerie sind diejenigen Formationen
inbegriffen, welche zur Erhaltung und Weiterbildung der Spezialtruppe der
Jäger zu Pferde (Meldereiter) erforderlich sind.
§. 4.
In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedens-
präsenzstärke nach Maßgabe des §. 2 dieses Gesetzes und die Vertheilung jener
Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen
für Offiziere, Aerzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung durch den Reichs-
haushalts-Etat.
Artikel II.
Für die Zeit vom 1. April 1899 bis zum 31. März 1904 gilt bezüglich
der Dienstpflicht Folgendes:
Die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 4 des Artikels II des Gesetzes, be-
treffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 1893
(Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233) bleiben in Kraft.
Der §. 3 erhält folgende Fassung:
§. 3.
Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des
Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden
Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere
drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Auf-
gebots nur drei Jahre.
Artikel III.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (Bundes- Gesetzbl. 1871 S. 9)
unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention
vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.