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§. 3.
Der nach Ablauf des Kalenderjahrs vorzunehmende Abschluß des Haupt-
und Nebenregisters (§. 14 Abs. 2 des Gesetzes) erfolgt auf der Seite, welche der
letzten Eintragung folgt. Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet
werden; ihr Vordruck ist zu durchstreichen.
Steht die letzte Eintragung auf der letzten Registerseite, so erfolgt der
Abschluß auf dieser Seite.
§. 4.
Muß im Laufe des Kalenderjahrs ein neuer Registerband angefangen
werden, so ist der alte Band unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen
Eintragungen und unter Verweisung auf den neuen Band abzuschließen; die
Vorschriften des §. 3 finden entsprechende Anwendung.
In dem mit der nächsten Nummer der Eintragungen beginnenden neuen
Bande ist auf der ersten Seite auf den alten Band zu verweisen. Zu
Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck ist zu
durchstreichen.
§. 5.
In kleineren Standesamtsbezirken kann das Hauptregister für mehrere
Jahrgänge in einem gemeinschaftlichen Bande geführt werden.
§. 6.
Für die Gestalt der Registerauszüge (§. 8, §. 15 Abs. 2 des Gesetzes) sind
die Formulare Aa, Bb, Cc maßgebend. Ihre Größe soll in der Höhe 33, in
der Breite 21 Centimeter betragen.
§. 7.
Die im §. 54 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung über die
erfolgte Eheschließung ist nach dem Formular D auszustellen.
Das Aufgebot, welches nach §. 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Eheschließung vorhergehen soll, ist nach dem Formular E anzuordnen.
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor
dem Standesbeamten eines anderen Bezirkes (§. 1321 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) nebst der Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot (§. 49 des Gesetzes)
ist nach dem Formular F zu ertheilen.
Soll, nachdem einer von mehreren zuständigen Standesbeamten (§. 1320
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Aufgebot angeordnet hat, die Ehe-
schließung vor einem anderen der zuständigen Beamten erfolgen, so ist für die
Ertheilung der Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot das Formular F mit
der Maßgabe zu verwenden, daß der Vordruck für die Ermächtigung zur Ehe-
schließung durchstrichen wird.