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Wird nach den vorstehenden Bestimmungen eine Eintragung zum Theil
am Rande vorgenommen, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vor—
drucks stehenden Theile kenntlich zu machen. Die Anzahl der am Rande ge—
schriebenen Zeilen ist am Schlusse der Eintragung zu vermerken.
Ist in den Fällen des Abs. 2 der Vordruck ganz unbenutzt geblieben, so
dürfen bei der Ertheilung von Registerauszügen die für die Auszüge bestimmten
Formulare nicht verwendet werden.
§. 14.
Erkennt bei der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes der Anzeigende
oder ein mit dem Anzeigenden Erschienener seine Vaterschaft vor dem Standes—
beamten an, so hat dieser die Anerkennung in der über den Geburtsfall vorge—
nommenen Eintragung zu beurkunden.
Erfolgt die Anerkennung vor dem Standesbeamten nach der Anzeige der
Geburt, so hat er sie am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Ein—
tragung zu beurkunden.
§. 15.
Erkennt Jemand bei seiner Eheschließung mit der Mutter eines unehelichen
Kindes seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten an, so hat dieser die Aner—
kennung in der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu beurkunden.
Die Anerkennung gilt, wenn nicht das Gegentheil erklärt wird, zugleich
als Antrag auf Beischreibung eines Vermerkes am Rande der über den Geburtsfall
vorgenommenen Eintragung. Ist der Geburtsfall in dem Standesregister eines
anderen Bezirkes eingetragen, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten
dieses Bezirkes einen Auszug aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des
Vermerkes kostenfrei zu übersenden.
§. 16.
Wird vor dem Standesbeamten über die bei der Anzeige der Geburt oder
bei der Eheschließung erfolgende Anerkennung der Vaterschaft auf Verlangen des
Anerkennenden eine besondere Urkunde errichtet, so finden die Vorschriften des
§. 14 Abs. 1 und des §. 15 keine Anwendung. In einem solchen Falle bleibt
es den Betheiligten überlassen, bei dem Standesbeamten, in dessen Register der
Geburtsfall eingetragen ist, die Beischreibung eines Randvermerkes nach Maßgabe
des §. 26 des Gesetzes zu beantragen.
§. 17.
Zusätze, Löschungen und Aenderungen nach Maßgabe des §. 13 Abs. 4
des Gesetzes sind nur zulässig, solange die Eintragung noch nicht abgeschlossen ist.
Die in das Nebenregister aufzunehmende Abschrift §. 14 Abs. 1 des Gesetzes)
hat die Zusätze, Löschungen und Aenderungen als solche wiederzugeben.