— 272 —
Ebendaselbst erhält der erste Satz im fünften Absatze der Spalte 2
folgende Fassung:
Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- und Spiegelglas),
soweit sie nicht aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betrieb er-
folgt, an dreien von vier auf einander folgenden Sonntagen
sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die
Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden.
4. In Ziffer 23 (Herstellung flüssiger Kohlensäure) der Gruppe D (Chemische
Industrie) erhält Spalte 2 folgende Fassung:
Der Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kompressions-
pumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. September,
außerhalb dieser Zeit nur in solchen Betrieben, welche die Kohlen-
säure durch Verbrennen von Koks entwickeln.
5. Die Gruppe G (Nahrungs- und Genußmittel) erhält folgenden Zusatz:
Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105 d unter welchen die Arbeiten
der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. gestattet werden.
1. 2. 3.
8. Fisch— Während der Zeit Die den Arbeitern zu
räuchereien. vom 15. September gewährende Ruhe hat für
bis zum 15. Mai, jeden Sonntag, an dem
außer an acht Sonn- innerhalb der freigegebenen
tagen, der Betrieb in- Zeit der Betrieb ruht, min-
nerhalb 12 Stunden. destens 36 Stunden zu
dauern.
Der Arbeitgeber hat die
von der Landeszentral-
behörde erlassenen Kontrol-
vorschriften zu beobachten.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. April 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.