Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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2. von dem Mehrbetrag eine Quote von zwanzig Prozent dem Re— 
servefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht den Betrag von 
sechzig Millionen Mark erreicht hat, · 
3. von dem weiter verbleibenden Reste den Antheilseignern ein Viertel, 
der Reichskasse drei Viertel überwiesen. 
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb Prozent des 
Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen. 
Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa zu 
gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu. 
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage 
ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der Bank. 
Artikel 3. 
Im §. 31 wird der dritte Satz von „Die Mitglieder“ bis „gewählt" durch 
folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der General- 
versammlung aus der Zahl derjenigen Antheilseigner gewählt, welche 
auf ihren Namen lautende Antheilsscheine über einen Mindestbetrag von 
je neuntausend Mark besitzen. 
Artikel 4. 
§. 40 Ziffer 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
6. über die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversamm- 
lungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung 
des Stimmrechts der Antheilseigner; die Ausübung des Stimmrechts 
darf jedoch nicht durch den Besitz von mehr als einem Antheilsscheine 
bedingt, noch dürfen mehr als dreihundert Stimmen in einer Hand 
vereinigt werden, wobei ein Antheilsschein zu dreitausend Mark dem 
Rechte auf drei Stimmen und ein Antheilsschein zu eintausend Mark 
dem Rechte auf eine Stimme entsprechen soll. 
Artikel 5. 
Der nach Maßgabe der Anlage zum §. 9 des Bankgesetzes der Reichsbank 
zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden 
ungedeckten Notenumlaufs, einschließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Antheile 
der unter Nr. 2 bis 11, 15 bis 17, 21 bis 23 und 25 bis 33 bezeichneten 
Banken wird auf vierhundertundfünzig Millionen Mark festgesetzt, unter gleich- 
zeitiger Erhöhung des Gesammtbetrags auf fünfhunderteinundvierzig Millionen 
sechshunderttausend Mark. 
Artikel 6. 
Dem §. 13 des Bankgesetzes Ziffer 3 wird unter b nach den Worten 
„des Kurswerthes;“ folgender Satz beigefügt: 
diesen Pfandbriefen stehen gleich andere auf den Inhaber lautende 
Schuldverschreibungen der bezeichneten Institute und Banken, welche
	        
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