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Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 2.
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Inhalt: Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des Reichs- Invalidenfonds. S. 339. — Gesetz, betreffend
die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899.
S. 341. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. S. 343. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer An-
leihe. S. 345. — Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 346.
(Nr. 2588.) Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des Reichs- Invalidenfonds. Vom
1. Juli 1899. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die im Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1895 (Reichs- Gesetzbl. S. 237)
vorgesehene Beschränkung der Verwendung von Mitteln des Reichs- Invaliden--
fonds für die daselbst bezeichneten Zwecke auf die Zinsen des entbehrlichen Aktiv-
bestandes wird aufgehoben.
§. 2.
Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs-
Invalidenfonds zu Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel 12,
Artikel II 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1895) auf Eine Million
und Einhunderttausend Mark, zu Beihülfen an bedürftige ehemalige Kriegs-
theilnehmer (Artikel I 3, Artikel II 3 und Abs. 2 a. a. O.) auf Vier Millionen
und Achtzigtausend Mark anderweit festgesetzt.
§. 3.
Aus den Mitteln des Reichs- Invalidenfonds werden vom 1. April 1899
ab ferner Beträge zur Verfügung gestellt, um im Falle und für die Dauer des
Bedürfnisses Wittwen und Kindern der im Kriege gefallenen oder in Folge des
Krieges gestorbenen Militärpersonen neben den gesetzlichen Bezügen (§§. 41, 42 Abs. 1,
Reichs- Gesetzbl. 1899. 58
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1899.