3. Bei Unfällen oder Betriebsstörungen veranlaßt jede Eisenbahnverwaltung
innerhalb ihres Bezirkes die Weiterführung der in ihrem Laufe gestörten Militärtrans—
porte selbständig (§. 12,4) unter Mittheilung an die zuständige Linien-
Kommission
Kommandantur; wenn besondere Umstände es erfordern, hat eine vorherige Verein-
barung mit der Linien-Kommission Kommandantur stattzufinden.
Sonntagsruhe. §. 20.
1. Im Kriege wird für den Verkehr ein Unterschied zwischen Wochen-,
Sonn- und Festtagen nicht gemacht.
2. Im Frieden sind im Allgemeinen die über die Sonntagsruhe für den
öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften auch für die Militärtransporte maßgebend.
3. In dringenden, von der Militärbehörde bei der Anmeldung ausdrücklich zu
bescheinigenden Fällen kann indessen die Annahme und Beförderung von Pferden, Schlacht-
vieh, Fahrzeugen und Gütern auch an Sonn- und Festtagen gefordert werden, sofern
Züge verkehren, welche die Mitnahme in dem angemeldeten Umfange (§. 30) zulassen.
4. Die Abfertigung von Militärzügen kann auch an Sonn- und Festtagen
beansprucht werden.
5. Die Weiterbeförderung von Pferden und Schlachtvieh darf unterwegs
aus Anlaß der Sonntagsruhe nur bis zum nächsten geeigneten Zuge unterbrochen
werden. Bei einer bahnseitig angeordneten Weiterführung mit Personenzügen finden
die höheren Tarifsätze (Bes. Best. zu II Zif. (5) des Miltrfs.) keine Anwendung.
6. Die Ausladung von Pferden und Schlachtvieh sowie in außergewöhnlichen
Fällen — z. B. bei Truppenübungen — von Gütern und Fahrzeugen kann auch an
Sonn= und Festtagen verlangt werden.
Arten der Eisenbahnzüge §. 21.
1. Militärtransporte werden mit allen Zügen des öffentlichen Verkehrs ge-
fahren, soweit dies unter Berücksichtigung einerseits der Einrichtung und Bestimmung
der Züge, andererseits der Stärke und Beschaffenheit der Transporte angängig ist (§. 30).
2. Für Militärtransporte, die hiernach nicht mit Zügen des öffentlichen
Verkehrs befördert werden können, werden Militärzüge gestellt: Militär-Bedarfszüge
(§. 22), Militär-Sonderzüge (§. 23) und Züge im Militär-Fahrplan (§. 24), darunter
die Militär-Lokalzüge (§. 25, 1).
Militär-Bedarfszüge. §. 22.
1. Im Rahmen des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr ist für die
Zwecke der Militärverwaltung eine Anzahl von Militär-Bedarfszügen, die nur
im Bedarfsfalle und zwar nach jedesmaliger gegenseitiger Verständigung gefahren
werden sollen, zwischen den Eisenbahnverwaltungen und den Militär-Eisenbahn-
behörden im voraus zu vereinbaren.