Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 355 — 
Auf dem Titelblatte der Liste sind die Firma und der Sitz der Genossen- 
schaft sowie Beginn und Ende des Geschäftsjahrs (Gesetz §. 8 Abs. 1 Nr. 3, §. 12 
Abs. 1 Nr. 6) anzugeben. 
Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben; eine Unter- 
zeichnung der Eintragung ist nicht erforderlich. 
Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren die Ein- 
tragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter welcher der Genosse 
in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach Jahrgängen gesammelt, auf- 
zubewahren. 
§. 28. 
Eine Liste der Genossen wird auch bei jedem Gerichte geführt, in dessen 
Register eine Zweigniederlassung der Genossenschaft eingetragen ist. Die Ein- 
tragungen in diese Liste erfolgen nicht auf Grund unmittelbarer Anzeigen oder 
Anträge der Betheiligten, sondern auf Grund der von dem Gerichte der Haupt- 
niederlassung dem Gerichte der Zweigniederlassung gemachten Mittheilungen über 
die in der Hauptliste bewirkten Eintragungen (Gesetz §. 158 Abs. 1). 
§. 29. 
In den Spalten 1 bis 4 werden die Mitglieder der Genossenschaft unter 
laufenden Nummern nach Familiennamen, Vornamen, Beruf und Wohnort 
eingetragen. 
Als erste Mitglieder einer zur Eintragung angemeldeten Genossenschaft sind 
die Unterzeichner des Statuts einzutragen. Es ist darauf zu achten, daß diese 
auch in der mit der Anmeldung des Statuts von dem Vorstand eingereichten 
besonderen Liste (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 2) aufgeführt sind. 
Bei der Eintragung eines Genossen, der nach der Anmeldung des Statuts 
der Genossenschaft beitritt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beitrittserklärung 
(Gesetz §. 15) die Unterschrift des Genossen trägt, eine unbedingte ist und bei 
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschußpflicht 
die in den §§. 120, 127 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung enthält, sowie 
ob die Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorstand erfolgt ist (§. 7 dieser 
Vorschriften). 
Auf die Echtheit der Unterschrift und die Wirksamkeit der Beitrittserklärung 
erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmehr bleibt es im Allgemeinen 
den Betheiligten überlassen, Mängel in dieser Richtung im Wege der Klage 
geltend zu machen. Eine Ablehnung der Eintragung aus solchen Gründen ist 
jedoch nicht ausgeschlossen, falls die Unwirksamkeit der Beitrittserklärung, ohne 
daß es weiterer Ermittelungen bedarf, aus den dem Gerichte bekannten That- 
sachen sich als zweifellos ergiebt. 
Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschaftsvorstandes 
über die Vornahme der Eintragung (Gesetz §. 15 Abs. 4, oben §. 3) ist die 
laufende Nummer, unter welcher die Eintragung bewirkt ist, anzugeben. 
Reichs- Gesetztl. 1899. 60 
Liste der Zweig- 
niederlassung. 
Eintragung 
des Beitritts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.