Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Fernsprecheinrichtungen der betheiligten Bahngebiete und zwar gebührenfrei in Auspruch 
genommen werden. 
3. Offiziere und Personen in gleichem Range ohne Dienstsiegel, die während 
und aus Anlaß eines Bahntransports Telegramme absenden müssen, können diese 
durch die Aufgabestation mit deren Dienststempel beglaubigen lassen. Derartige 
Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen als Militär-Telegramme mit der 
Bezeichnung »SS« zu befördern. 
  
  
4. Im Uebrigen gelten für die Benutzung der Bahntelegraphen durch die 
Militärbehörden im Frieden ausschließlich die Festsetzungen des Reglements vom 
7. März 1876 (R. Tel. Rgl.). 
In Bayern verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen, wonach die Bahn- 
telegraphen, insoweit die Eisenbahnstationen zur Annahme von Telegrammen ermächtigt 
sind, in der gleichen Weise wie die Staatstelegraphen benutzt werden können. 
  
5. Nach Anordnung der Mobilmachung sind sämmtliche Telegramme 
der Militärverwaltung als gebührenfreie Staats-Telegramme, und zwar 
auf den Reichs-, Staats-, Etappen- und Feld-Telegraphenlinien mit Vorzug 
vor den Telegraphendienst- und Privat-Telegrammen, auf den Bahn- 
Telegraphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen Betriebs- 
Telegrammen zu betördern. 
Sämmtlichen Telegrammen gehen auf den vier erstgenannten Linien 
die durch die dringlichsten allgemeinen Anordnungen für die Armee und 
Marine oder durch die wichtigsten militärischen und politischen Kund- 
gebungen gebotenen Kriegs-Telegramme voran. Solche Telegramme sind mit 
der Bezeichnung »Kr« zu verschen. Zur Anwendung dieser Dringlichkeits- 
bezeichnung sind nur berechtigt: 
(1) das grosse Hauptquartier, 
(2) der Reichskanzler, 
(3) die Armee-Oberkommandos, 
(4) die Führer selbständiger Heereskörper und selbständiger Marinekörper, 
(5) die Kriegsministerien, 
(6) das Reichs-Marine-Amt, 
(7), der kommandirende Admiral, 
(8) das Auswärtige Amt und 
(9) das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Jedoch dürfen nöthigenfalls auch die Antworten auf »Kr« Telegramme 
mit Kr“ bezeichnet werden, gleichviel welche Behörde sie aufgiebt. 
Die Beförderung der »Kr« Telegramme hat unter sotfortiger Unter- 
brechung jeder auf den betreffenden Linien im Gange befindlichen Korrespon- 
denz zu geschehen. Wird ausnahmsweise zur Beförderung solcher Tele- 
gramme auch die Benutzung von einzelnen Strecken der Bahntelegraphen. 
nothwendig, so sind auch diese für »Kr« Telegramme freizumachen, soweit 
es ohne Gefäührdung oder bedenkliche Störung des Bahnbetriebs möglich ist. 
 
	        
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