Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Auf die Erledigung von Beanstandungen finden die Vorschriften des §. 13 
Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
Der Aufsichtsbehörde des im Abs. 2 bezeichneten Bundesstaats ist auf ihr 
Verlangen alljährlich ein Verzeichniß der hypothekarischen Beleihungen einzureichen, 
welche die Bank in dem Gebiete des Bundesstaats vorgenommen hat. Der 
Bundesrath kann Bestimmungen über die Einrichtung und den Inhalt der Ver— 
zeichnisse erlassen. 
§. 16. 
In den von der Hypothekenbank verwendeten Darlehensprospekten und 
Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der 
Darlehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der 
Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn 
einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen. 
§. 17. 
Im Falle einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner 
Zubehörstücke, der ein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde 
liegt, finden zu Gunsten der Hypothekenbank die Vorschriften der §§. 1133, 1135 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf sofortige Be- 
friedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrags Anwendung, 
für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach 
dem Gesctz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen 
Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werthes 
des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, 
nicht ausbedingen. 
Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert 
und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der 
Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die 
ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbebalten. 
Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung 
die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann. 
§. 18. 
Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypothek ganz 
oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen. 
Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn 
Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des 
Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; 
wird nach der Auszahlung des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der 
Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung. 
Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die 
Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht über- 
schreiten.
	        
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