Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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9. 22. 
Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind 
von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des F. 6 Abst. 4 
sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das 
Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. 
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs ist eine von 
dem nach H. 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, 
welche während des letzten Halbjahrs in dem Hppothekenregister vorgenommen 
worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Auf- 
sichtsbehörde aufbewahrt. 
9. 23. 
Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank 
den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des ver- 
gangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen 
oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage 
des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken 
sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen 
Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes 
im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank 
bestimmten Blättern bekannt zu machen. 
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, 
die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen 
geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage 
die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen. 
G. 24. 
Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten nament- 
lich zu enthalten: 
1. den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be- 
stimmten Hypotheken und Werthpapiere; 
den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen ; 
den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter An- 
gabe des Werthes der Bankgebände) 
4. die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an 
Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen 
Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der Bank, 
5. den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften; 
6. den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern) 
7. den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe 
nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfand- 
briefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen) 
8. den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme 
von Geld zum Zwecke der Hinterlegung. 
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