Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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dieser die Kontrole über die Beitragsentrichtung (I9. 126 ff.) übertragen ist, durch 
Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer 
Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vorlegung ab, so ist der 
Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und 
den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. 
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung 
einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanspruchen. 
S. 101. 
Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über 
den Gebrauch erlassenen Bestimmungen (JI. 108) und die Strafvorschrift des 
§. 151. Im Uebrigen bestimmt der Bnsdesral ihre Einrichtung. Für die 
Selbstversicherung und deren Fortsetzung G. 8 Abs. 1) kann vom Bundesrathe 
die Verwendung besonderer Quittungskarten vorgeschrieben und die unbefugte 
Verwendung anderer Quittungskarten mit Strafe bedroht werden. 
Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des 
Versicherten zu beschaffen ist (G. 100 Abs. 2, 3), die Versicherungsanstalt des 
Ausgabebezirkes. 
§. 102. 
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für mindestens 
zweiundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit 
fortlaufenden Nummern zu versehen;) die erste für ihn ausgestellte Karte ist am 
Kopfe mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke der 
Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen 
Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt 
findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name 
mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf 
der ersten Karte enthaltene Name maßgebend. 
G. 103. 
Die. Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die 
von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle. 
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte ein- 
geklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen 
für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleich- 
zeitig ist dir Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen 
des Inhabers anzugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte gilt, 
entfallen. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem 
Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. 
S. 104. 
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier 
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Mosstellungstage zum Umtausch
	        
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