Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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3. Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von 
dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet verlangen, als 
nach §. 22 Abs. 4, 9. 111, 111 a zulässig ist, oder wenn sie für die 
gleiche Beitragswoche die Erstattung des vollen Beitragsantheils von 
mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder es unterlassen, 
den vom Arbeitgeber erhobenen Beitragsantheil zur Entrichtung des 
Beitrags zu verwenden; 
4. Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte widerrechtlich 
vorenthalten. 
G. 149. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des 
G. 109b Lohnbeträge in Abzug bringen,) die abgezogenen Beträge aber nicht zu 
Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen Gesetzen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Haft bestraft. 
· Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem Dritten 
einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder die Versicherungsanstalt 
oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf 
Geldstrafe bis zu dreitnusend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so darf ausschließlich 
auf Geldstrafe erkannt werden. 
K. 150. 
Die Strafbestimmungen der 55. 142, 143, 145a, 147 bis 149 finden 
auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf 
die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genvsfenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder 
eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
G. 151. 
Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach 
. 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur 
Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder 
wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der 
unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole über- 
tragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Verändemingen in der Absicht 
gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber 
zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängniß bis
	        
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