Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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in der betreffenden Kasseneinrichtung die Beiträge nach einem von der 
Berechnungsweise der §#. 32, 33 abweichenden Verfahren aufgebracht 
und in Folge dessen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der 
Kasseneinrichtung aus Invaliden= und Altersrenten in Höhe des reichs- 
gesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach 
höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Versicherten 
diejenigen der Arbeitgeber nicht übersteigen. 
Bei der Verwaltung der Kassen müssen die Versicherten mindestens 
nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Beiträge zu den Beiträgen der 
Arbeitgeber durch in geheimer Wahl gewählte Vertreter betheiligt sein. 
3. Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ist den bei solchen Kassen- 
einrichtungen betheiligten Personen, soweit es sich um das Maß des 
reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des 
G. 46 die bei Versicherungsanstalten (F. 65) zurückgelegte Beitragszeit 
in Anrechnung zu bringen. 
4. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von 
Invaliden= und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter 
Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein. 
Wenn für die Gewährung der reichsgesetzlichen Leistungen besondere 
Beiträge von den Versicherten erhoben werden oder eine Erhöhung der 
Beiträge derselben eingetreten ist oder eintritt, so dürfen die reichs- 
gesetzlichen Renten auf die sonstigen Kassenleistungen nur insoweit an- 
gerechnet werden, daß der zur Auszahlung gelangende Theil der letz- 
teren für die einzelnen Mitgliederklassen im Durchschnitte mindestens 
den Reichszuschuß erreicht. 
Der Bundesrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, In- 
validenkassen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Den vom Bundesrath 
anerkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu leistenden 
Invaliden= und Altersrenten der Reichszuschuß (I. 35) gewährt, sofern ein An- 
spruch auf solche Renten auch nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen be- 
stehen würde. 
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G. 9. 
Vom 1. Januar 1891 ab wird die Betheiligung bei solchen vom Bundes- 
rathe zugelassenen Kasseneinrichtungen der Versicherung in einer Versicherungs- 
anstalt gleich geachtet. 
Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung die Beiträge nicht in der nach 
§9. 130 ff. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kassen- 
einrichtung den aus der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer Be- 
theiligung und für diesen Zeitraum die Höhe des bezogenen Lohnes, die Zugehörig- 
keit zu einer Krankenkasse sowie die Dauer etwaiger Krankheiten (I. 30) zu 
bescheinigen. Der Bundesrath ist befugt, über Form und Inhalt der Bescheinigung 
Vorschriften zu erlassen.
	        
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