Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch Zuschüsse zu 
den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten (G. 35), seitens der Arbeit- 
geber und der Versicherten durch laufende Beiträge. 
Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen 
Theilen (II. 142, 144, 154) und sind für jede Beitragswoche (I. 30) zu 
entrichten. 
g. 28. 
Voraussetzungen des Anspruchs. 
Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden= oder Altersrente ist, außer 
dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des gesetzlich vorgesehenen 
Alters, erforderlich: 
1. die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit; 
2. die Leistung von Beiträgen. 
K. 29. 
Wartezeit. 
Die Wartezeit beträgt: 
1. bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund 
der Versicherungspflicht geleistet worden sind, zweihundert Beitrags- 
wochen, anderenfalls fünfhundert Beitragswochen; 
2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen. 
Die für die freiwillige Versicherung (I. 14) geleisteten Beiträge kommen auf 
die Wartezeit für die Invalidenrente nur dann zur Anrechnung, wenn mindestens 
einhundert Beiträge auf Grund eines die Versicherungspflicht oder die Berechtigung 
zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisses geleistet worden sind. 
Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung auf Beiträge, welche 
von den Versicherten innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem die Versicherungs- 
pflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, freiwillig geleistet worden sind. 
S. 30. 
Beitragsleistung. 
Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungs- 
pflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse gestanden hat, ist ein Ver- 
sicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit 
dem Montag einer jeden Kalenderwoche. 
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen, 
diejenigen vollen Wochen in Anrechnung gebracht, während deren Versicherte 
I. behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs= oder 
Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen sind, 
2. in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst- 
leistungen verrichtet haben, 
3. wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank- 
heit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen sind.
	        
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