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2. zur Deckung der im 8. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl.
S. 369) bezeichneten Forderungen;
3. zur Deckung von Forderungen der nach §#. 49, 51 ersatzberechtigten
Gemeinden und Armenverbände sowie der an deren Stelle getretenen
Betriebsunternehmer und Kassen.
Die Rentenforderungen dürfen nur auf Ersatzforderungen für bezogene
Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der Anspruch auf diese nach I#. 54,
113 Abs. 2 auf die Versicherungsanstalt übergegangen ist, auf geschuldete Beiträge,
auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, auf die zu er-
stattenden Kosten des Verfahrens und auf die von den Organen der Versicherungs-
anstalten verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch auf die Rente ganz
oder zum Theil auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungs-
behörde genehmigt wird.
II. Organisation.
9. 56.
Die Durchführung der Invalidenversicherung erfolgt unter Mitwirkung
der Landesverwaltungs= und der Postbehörden durch Versicherungsanstalten und
ihre Organe (§9. 65 ff.), durch Schiedsgerichte (HI. 103 ff.) sowie durch das Reichs-
Versicherungsamt und die Landes-Versicherungsämter (9. 108 ff.).
A. Mitwirkung der Landesverwaltungsbehörden.
g. 57.
Außer den übrigen aus diesem Gesetze sich ergebenden Aufgaben liegt den
unteren Verwaltungsbehörden (F. 169) insbesondere ob:
1. die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung
von Invaliden= und Altersrenten (I. 112) oder auf Beitragserstattungen
G. 128) sowie die Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen;
die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (I. 47, 121))
die Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen (IF8. 48, 121),
die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilver-
fahren vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt
werden (J. 18), daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung
eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werden (I. 47
Abs. 2), daß die Invalidenrente zu entziehen ist (I. 47 Abs. 1) oder
Rentenzahlungen einzustellen sind G. 48);
. die Auskunftsertheilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden
Angelegenheiten.
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