Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
 
  
  
 
   
  
 
   
der Abfertigungsstelle vorzulegen. Von dieser ist er in eine Nachweisung ein- 
zutragen. Die weitere Behandlung des Fahrscheins ergiebt sich aus dem Vordruck 
auf den einzelnen Abschnitten. 
Sonstige Ausweise. 5. a) Im Uebrigen kommen als Ausweise im Sinne der Zif. 1 in Betracht: 
(1) die im Miltrf. im Einzelnen aufgeführten Legitimationspapiere, wie 
Einberufungs- oder Entlassungspapiere, Urlaubspässe oder Trans- 
portzettel, 
Frachtbriefe (Zif. 11 und 12). 
b) Die Uniform allein gilt nicht als Legitimation. 
c) Die Ausweispapiere haben nur dann Gültigkeit, wenn sie neben der Unter- 
schrift des Militärbefehlshabers mit dem Dienstsiegel, in Ermangelung eines solchen 
mit dem Privatsiegel des Militärbefehlshabers (unter Angabe: in Ermangelung eines 
Dienstsiegels versehen sind. Ausweispapiere, die zwar den Dienststempel, ausnahms- 
weise aber nicht die Unterschrift des Militärbefehlshabers enthalten, sind nicht zu- 
rückzuweisen. 
d) Von den Civilbehörden ausgestellte Urlaubsbescheinigungen zur Erhebung 
von Militärfahrkarten für Militärpersonen, die zu Probedienstleistungen bei Civil- 
behörden kommandirt oder beurlaubt sind, bedürfen der Unterstempelung durch die 
Militärbehörden nicht. Dasselbe gilt auch für die unter Nr. 2e des Miltrfs. 
aufgeführten Personen. 
Militärfahrten. 6. Soll in den unter 5 a (1) genannten Fällen die Beförderung gegen Baar- 
zahlung stattfinden, so sind Militärfahrkarten zu verabfolgen. 
Freie Fahrt. 7. Ausweise zur freien Fahrt gelten, nachdem sie von der Abfahrtstation 
abgestempelt und handschriftlich mit dem Vermerke:  Gültig als Fahrschein . . Klasse 
nach  ..... über .... versehen sind, als Fahrkarte. 
Pferde, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars 
der freiwilligen Krankenpflege zur Befürderung aufgegeben werden, sind wie 
im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzufertigen; in diesem ist 
durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, dass Frachtfreiheit auf Grund der 
Ausweiskarte ertheilt sei. 
Unterbrechung der Fahrt. 8. Die Unterbrechung der Fahrt ist einzeln reisenden Militärpersonen in 
gleicher Weise gestattet, wie sie den reisenden Privatpersonen nach der Verk. O. zu- 
steht. Im Uebrigen darf der Transportführer eine von der Fahrtdisposition ab- 
weichende Fahrtunterbrechung nur ausnahmsweise eintreten lassen, wenn unvorher- 
gesehene zwingende Gründe sie unabweislich erfordern. 
Ausschluß von der Fahrt und Aushülfsschein. 9. Einen Militärtransport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel 
kann die Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Verweisung an die nächste 
Militärbehörde ausschließen. Die letztere kann auf Grund der Marschpapiere die 
Weiterbeförderung durch Ausstellung eines neuen Militärfahrscheins oder einer anderen 
schriftlichen Anforderung erwirken. Dieser Fahrschein ist als Aushülfsschein zu be- 
zeichnen und nach Ankunft auf der Ausladestation durch Vermittelung des Zugführers 
derjenigen Station zu übersenden, die den Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins 
erhalten hat.
	        
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