Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 491 — 
2. Statut. 
G. 70. 
Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem 
Ausschusse (G. 70) beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
J. 
2. 
o 
— 
11. 
über die Zahl der dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten; 
über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse sowie 
die Berufung des Ausschusses, über die Bestellung seines Vorsitzenden 
und über die Art der Beschlußfassung; 
Über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund- 
zugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie über 
die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstandes und seine Ver- 
tretung nach außen erfolgen soll; 
über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande; 
Über die Zahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, welche aus der Klasse 
der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je vier betragen muß, 
und über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhand- 
lungen zuzuziehen sind; 
über die Höhe der nach F. 74 Abs. 3, 8. 92 zu gewährenden Ver- 
gütungen; 
Üüber die Aufstellung des Voranschlags; 
8. 
über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hier— 
über nicht von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde Bestimmungen getroffen werden; 
Hüber die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
10. 
über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu er- 
folgen haben; 
über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
C. 71. 
Dem Ausschusse müssen vorbehalten werden: 
J. 
2. 
3. 
4. 
die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des Vorstandes sowie die 
Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; 
die Feststellung des Voranschlags; 
die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen 
gegen dieselbe; 
die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes, welche die Erwerbung, 
die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungs- 
anstalt betreffen, sofern nicht nach dem pflichtmäßigen Ermessen des 
Vorstandes Gefahr im Verzug istz
	        
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