Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  §. 33. 
  Obliegenheiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmeldung. 1. Jede an einem Militärtransport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist ge- 
 halten, alles zur sicheren und pünktlichen Beförderung Erforderliche innerhalb ihres 
Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa eingetretenes Hinderniß gegen die 
Beförderung mit dem vereinbarten Zuge ist unverzüglich der anmeldenden Stelle mit— 
zutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aushülfe vorzuschlagen. Bei Gefahr 
im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung selbständig das Erforderliche zu veranlassen 
und der anmeldenden Stelle von dem Veranlaßten Mittheilung zu machen (§. 19,3). 
  
2. Wird durch die Beförderung von Militärzügen die Einführung des Nacht- 
dienstes auf einzelnen Strecken erforderlich, so ist diese von den Eisenbahnverwaltungen 
gegen Vergütung der in Nr. 29 des Miltrfs. vorgesehenen Bahnbewachungskosten zu 
bewirken. 
  
  
  
  §. 34. 
Personaldienst im Kriege. 1. Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte haben 
die Eisenbahnverwaltungen zu ordnen. 
2. Sie sind gehalten, die durch Militärtransporte erforderlich werdende 
Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden 
und Einführung des Nachtdienstes zu bewirken. 
Sie sind berechtigt, aushülfsweise auch Personal zu verwenden, das 
die vorgeschriebene Probezeit nicht ganz erfüllt hat. 
3. Sie haben die Personalvertheilung und den Personaldienst auf 
Grund der ihnen durch die Militär-Eisenbahnbehörde mitzutheilenden Bean- 
spruchung ihrer Bahnstrecken so vorzubereiten, dass die Durchführung der 
Transporte jederzeit gesichert ist. Die allgemeine Personalvertheilung für 
die Durchführung des Militär-Fahrplans ist den Militär-Eisenbahnbehörden 
auf Verlangen mitzutheilen. 
4. Die gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal 
zur Durchführung des Militär-Fahrplans hat auf Antrag einer der betheiligten 
Verwaltungen jede Linien- Kommandantur innerhalb ihrer Linie zu regeln. 
5. Wenn die Aushülfe von einer im Friedensbetriebe (§. 18, 7) stehen- 
den Eisenbahn erfolgen soll, die einer anderen Linie angehört, hat sich die 
Militär-Eisenbahnbehörde mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung 
zu setzen. 
Gebühren. 6. Das zur Aushülfe überwiesene Personal erhält die Gebühren von 
derjenigen Verwaltung, der es zur Verwendung überwiesen ist. 
Unterbringung. 7. Kann eine Eisenbahnverwaltung das zur Durchführung der mili- 
tärischen Anforderungen erforderliche Personal nicht unterbringen, so kann 
die Unterbringung in der Nähe der Stationen auf Grund des K. L. G. bei 
den Militärbehörden, zunächst bei den Bahnhofs-Kommandanten beansprucht 
werden. Die Kosten sind von der Eisenbahnverwaltung zu erstatten.
	        
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