Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(c) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel erhobener 
Fracht oder Gebühren wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei 
der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, 
so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Ablaufe desjenigen 
Tages, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich 
bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke 
zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Be— 
hörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung. 
(7) Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
g. 62. 
Nachnahme. 
) Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes des- 
selben mit Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisen- 
bahn Vorausbezahlung der Fracht zu verlangen berechtigt ist G. 61 Abs. 2) 
kann die Belastung mit Nachnahme verweigert werden. 
(2) Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmäßige Provision be- 
rechnet. Die Berechnung von Provision ist auch für baare Auslagen der Eisen- 
bahn gestattet. Provisionsfrei sind die von den Eisenbahnen nachgenommenen 
Frachtgelder, die tarifmäßigen Nebengebühren, als: Frachtbrief-, Wäge-, Signir-, 
Lade-, Krahngelder, Zollabfertigungsgebühren u. s. w., ferner die statistische Ge- 
bühr des Waarenverkehrs sowie Portoauslagen und die Rollgelder der von der 
Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer. 
G) Als Descheimigung über die Auflegung von Nachnahmen dient der ab- 
gestempelte Frachtbrief, das Frachtbrief-Duplikat oder die anderweit gestattete 
Bescheinigung über Aufgabe von Gütern. Auf Verlangen werden außerdem be- 
sondere Nachnahmescheine, und zwar gebührenfrei ertheilt. 
G□) Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nachnahme von 
dem Empfänger bezahlt ist, den Absender hiervon zu benachrichtigen und dem- 
selben die Nachnahme auszuzahlen. ODies findet auch Anwendung auf Auslagen, 
welche vor der Aufgabe für das Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife 
die Auszahlung der Nachnahme vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig 
gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit einer besonderen Benachrichtigung. 
(5) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden), so 
haftet die Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme und hat 
denselben dem Absender sofort zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den 
Empfanger. 
(0) Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben nach dem Er- 
messen des abfertigenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt sind.
	        
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