Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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sind oder ob ihm über die Ankunft Nachricht zu geben ist. Auf den Stationen, 
wo hiernach die Güter dem Empfänger zugeführt werden sollen, ist dies 
durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Ueber die 
Ankunft der vom Empfänger abzuladenden Güter ist diesem auf seine 
Kosten, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, stets Nachricht zu geben. 
Sie erfolgt nach Wahl der Eisenbahn schriftlich durch die Post oder be- 
sonderen Boten, unter Angabe der Frist, innerhalb welcher nach F. 69 
Abs. 2 das Gut abzunehmen ist, soweit nicht eine andere Art der Benach- 
richtigung zwischen dem Empfänger und der Eisenbahn schriftlich vereinbart 
worden ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger sich dieselbe 
verbeten hat, sowie bei bahnlagernd gestellten Gütern. Für die Ausfertigung 
der Benachrichtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden. 
()) Die Benachrichtigung hat bei gewöhnlichem Gute spätestens nach An- 
kunft und Bereitstellung des Gutes zu erfolgen. Bei Eilgut muß, sofern nicht 
außergewöhnliche Verhältnisse eine längere Frist unvermeidlich machen, die Be- 
nachrichtigung binnen 2 Stunden, die Zuführung an die Behausung des 
Empfängers binnen 6 Stunden nach Ankunft erfolgen. Diese Fristen ruhen an 
Sonn= und Festtagen von 12 Uhr Mittags, an Werktagen von 6 Uhr Abends 
bis zum Anfange der Dienststunden des folgenden Tages. Die Festsetzungen 
über die Lieferfrist (G. 63) werden hierdurch nicht berührt. 
(s) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhr— 
unternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsorts oder 
von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften bestellen, auch an letzteren Güter— 
nebenstellen einrichten. Die Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn 
im Sinne des F. 9 der Verkehrsordnung. Vergleiche §. 60 Abs. 3 
() Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen 
oder eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Station ist, seitens der Ver— 
waltung Einrichtungen zum Weitertransporte nicht getroffen, so hat die Eisenbahn, 
wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger 
Verfügung getroffen ist, entweder den Empfänger nach Maßgabe der vorstehenden 
Bestimmungen zu benachrichtigen oder die Güter mittelst eines Spediteurs oder 
einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsort auf Gefahr und Kosten 
des Absenders weiter befördern zu lassen. 
(5) Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich 
anderer als der von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, 
haben dies der Güter-Abfertigungsstelle rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor 
Ankunft des Gutes, auf Erfordern der Abfertigungsstelle unter glaubhafter Be- 
scheinigung ihrer Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. Die Befugniß der Empfänger, 
ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der Eisenbahn bestellte 
Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im allgemeinen 
Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder auf- 
gehoben werden.
	        
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