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in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung
zum Schutze gegen gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung
während der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders
auf dem Frachtbriefe (I. 58) unverpackt oder mit mangelhafter Ver-
packung zur Beförderung aufgegeben sind,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr
entstehtz
in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach der Bestim-
mung dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Fracht-
brief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder
von dem Empfänger besorgt wird,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und Abladen
oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht;
in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen
Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder
theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren
Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu
erleiden,
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht;
in Ansehung lebender Thiere,
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung
verbundenen besonderen Gefahr entsteht;
in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach
dieser Ordnung, dem Tarif oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist,
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung
durch die Begleitung bezweckt wird.
() Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der
im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er aus dieser
Gefahr entstanden sei.
G) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften
nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn
entstanden ist.
.. 78.
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten.
Q#)) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung
regelmaßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für
Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen.
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