Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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2. in Gefüssen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung 
folgender Vorsehriften: 
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen ver- 
wendet werden, welche mit gut eingeschlillenen Glasstöpseln 
verschlossen sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu 
umgiessen; auch ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut 
von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm 
Inhalt haben, in metallene, mit IHlandhaben verschene 
Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie 
30 Millineter von den Wänden abstehen; die Zwischen-- 
rüume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt voll- 
ständig auszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen 
ausgeschlossen ist. 
0) GClasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch 
in starken, mit Handhaben versehenen Holzkisten zur 
Beförderung zugelassen, welche durch Zwischenwände in 
80 viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen versandt 
werden. Nicht mehr als vier Flaschen dürten in eine 
Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzusectzen, 
dass sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die 
Zwischenrüume sind mit getrockneter Infusorienerde der- 
gestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der 
Flaschen ausgeschlossen ist. 
d) Auf den Deckel der unter b und c erwühnten Behälter ist 
neben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzupringen. 
XIVIII. 
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt 
(len vorstehend unter Nr. XIVII gegebenen Vorschriften mit der Mass- 
gabe, dass die unter 2b angeordnete Verpackung erst bei CGlasflaschen 
von mehr als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 
5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2c. 
XIIX. 
Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefässen, welche nicht luftdicht 
verschlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder 
in offenen Wagen mit Deckenverschluss betördert. 
(2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt 
wird, so müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit 
Handhaben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.
	        
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