Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Gefälle dürfen die Wagen nur in langsamer Gangart bewegt und nicht durch 
Entgegenstemmen, sondern nur durch Zurückhalten zum Stillstande gebracht 
werden. Zum Anhalten und zum Feststellen der Wagen sind die Bremsen 
anzuziehen und wo solche fehlen, zum Feststellen im Gefälle Holzkeile vor 
das erste Räderpaar zu legen. 
Liegen die Kanthölzer der Nothrampe auf dem Wagenboden auf, so 
ist die Rampe vor Bewegung des Wagens und Heranführung eines anderen 
zu entladenden Wagens durch Mannschaften anzuheben. 
19. Zugtheile sind in der Regel mit der Lokomotive zu bewegen 
und dabei im Gefälle die Bremsen anzuziehen. 
20. Das An- und Abkuppeln der Wagen sowie die Bedienung der 
Bremsen haben ausschliesslich Bahnbedienstete auszuführen; bei der Be- 
wegung der Zugtheile und einzelnen Wagen sowie bei ihrer Trennung und 
Verbindung hat der Zugführer die technische Leitung zu übernehmen. 
21. Erlaubt die Oertlichkeit, Pferde und Fahrzeuge an mehreren 
Rampen gleichzeitig abzuladen, so sind aus dem im §. 41, 1 bezeichneten 
Nothrampenmateriale 2 Rampen zu bauen und ist auf jede Rampe ein Theil 
der zu entladenden Wagen zu verweisen. Zwischen den Rampen muss 
genügender Raum vorhanden sein, um bei jedem Zugtheil — unabhängig 
von dem anderen — die zu entladenden Wagen ohne Zeitverlust einzeln an die 
stehenbleibende Rampe heran und nach Entleerung weiter schieben zu können. 
Der Zugführer muss den Zug entsprechend aus einander ziehen lassen. 
22. Im äussersten Nothfalle können Pferde auch ohne Nothrampen 
auf freier Strecke ausgeladen werden. 
23. Der Transportführer hat den Zugführer bei dem Verladen des 
Nothrampenmaterials und der Wiederzusammensetzung des Zuges unterstützen. 
zu lassen. 
  
24. Das Ausladen auf freier Strecke zu Uebungszwecken darf nur nach vor- 
gängiger Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung geschehen. 
  
Ausladen von Sanitätszügen. 25. Für das Ausladen der Sanitätszüge sind besondere Vorschriften 
gegeben. 
§. 48. 
Zugverspätungen, Störungen; Unfälle. 1. Diejenige Station, auf der bei Militärzügen eine durch Verspätungen 
oder Unfälle verursachte erhebliche Störung der Abfahrt oder Fahrt eintritt oder 
zuerst vorauszusehen ist, hat außer der Meldung an die vorgesetzten Dienststellen und 
den Bahnbevollmächtigten auch die zuständige Linien- Kommission  Kommandantur 
unverzüglich zu benachrichtigen. 
Wo ein Bahnhofs-Kommandant eingesetzt ist, veranlaßt er die Meldung an 
diese Militär- Eisenbahnbehörde. Der Transportführer erstattet sofort Meldung an 
die empfangende und nöthigenfalls an die absendende Militärbehörde. 
  
  
  
 
 
 
	        
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