– 67 .
Gefälle dürfen die Wagen nur in langsamer Gangart bewegt und nicht durch
Entgegenstemmen, sondern nur durch Zurückhalten zum Stillstande gebracht
werden. Zum Anhalten und zum Feststellen der Wagen sind die Bremsen
anzuziehen und wo solche fehlen, zum Feststellen im Gefälle Holzkeile vor
das erste Räderpaar zu legen.
Liegen die Kanthölzer der Nothrampe auf dem Wagenboden auf, so
ist die Rampe vor Bewegung des Wagens und Heranführung eines anderen
zu entladenden Wagens durch Mannschaften anzuheben.
19. Zugtheile sind in der Regel mit der Lokomotive zu bewegen
und dabei im Gefälle die Bremsen anzuziehen.
20. Das An- und Abkuppeln der Wagen sowie die Bedienung der
Bremsen haben ausschliesslich Bahnbedienstete auszuführen; bei der Be-
wegung der Zugtheile und einzelnen Wagen sowie bei ihrer Trennung und
Verbindung hat der Zugführer die technische Leitung zu übernehmen.
21. Erlaubt die Oertlichkeit, Pferde und Fahrzeuge an mehreren
Rampen gleichzeitig abzuladen, so sind aus dem im §. 41, 1 bezeichneten
Nothrampenmateriale 2 Rampen zu bauen und ist auf jede Rampe ein Theil
der zu entladenden Wagen zu verweisen. Zwischen den Rampen muss
genügender Raum vorhanden sein, um bei jedem Zugtheil — unabhängig
von dem anderen — die zu entladenden Wagen ohne Zeitverlust einzeln an die
stehenbleibende Rampe heran und nach Entleerung weiter schieben zu können.
Der Zugführer muss den Zug entsprechend aus einander ziehen lassen.
22. Im äussersten Nothfalle können Pferde auch ohne Nothrampen
auf freier Strecke ausgeladen werden.
23. Der Transportführer hat den Zugführer bei dem Verladen des
Nothrampenmaterials und der Wiederzusammensetzung des Zuges unterstützen.
zu lassen.
24. Das Ausladen auf freier Strecke zu Uebungszwecken darf nur nach vor-
gängiger Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung geschehen.
Ausladen von Sanitätszügen. 25. Für das Ausladen der Sanitätszüge sind besondere Vorschriften
gegeben.
§. 48.
Zugverspätungen, Störungen; Unfälle. 1. Diejenige Station, auf der bei Militärzügen eine durch Verspätungen
oder Unfälle verursachte erhebliche Störung der Abfahrt oder Fahrt eintritt oder
zuerst vorauszusehen ist, hat außer der Meldung an die vorgesetzten Dienststellen und
den Bahnbevollmächtigten auch die zuständige Linien- Kommission Kommandantur
unverzüglich zu benachrichtigen.
Wo ein Bahnhofs-Kommandant eingesetzt ist, veranlaßt er die Meldung an
diese Militär- Eisenbahnbehörde. Der Transportführer erstattet sofort Meldung an
die empfangende und nöthigenfalls an die absendende Militärbehörde.