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g. 23.
Will ein Senat für Unfallversicherung oder für Invalidenversicherung bei
einer ihm vorliegenden Spruchsache in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer
früheren Entscheidung abweichen, so ist die Sache zur Entscheidung an den er—
weiterten Senat zu verweisen. In dem Verweisungsbeschluß ist die grundsätzliche
Rechtsfrage, in der von einer früheren Entscheidung abgewichen werden soll, zu
bezeichnen. Der erweiterte Senat entscheidet in der im F. 17 des Gesetzes, be-
treffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, angegebenen Besetzung mit
elf Personen einschließlich des Vorsitzenden.
g. 24.
Zu den Sitzungen des erweiterten Senats sind zwei vom Bundesrathe
gewählte Mitglieder abwechselnd nach der im IJ. 17 Abs. 3 bestimmten Reihen—
folge zu berufen. An Stelle eines solchen Mitglieds ist ein ständiges Mitglied
nur dann zuzuziehen, wenn die vom Bundesrathe gewählten Mitglieder sämmtlich
behindert sind.
Im Uebrigen bezeichnet der Präsident vor Beginn des Geschäftsjahrs für
dessen Dauer die Mitglieder des erweiterten Senats. Für jedes dieser Mitglieder
ist mindestens je ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestimmen, welche
im Falle der Behinderung in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung einzutreten haben.
Der verweisende Senat hat eines seiner Mitglieder zu bezeichnen, welches
für die Entscheidung der Sache als Beisitzer in den erweiterten Senat eintritt,
falls es diesem nicht ohnehin angehört. Von den Mitgliedern des erweiterten
Senats scheidet alsdann der nach dem Dienstalter im Reichs-Versicherungs-
amte Jüngere von derjenigen Gruppe, welcher das von dem verweisenden Senat
entsandte Mitglied angehört, für die Entscheidung dieser Sache aus; bei den von
dem Bundesrathe gewählten Mitgliedern ist die im §. 17 Abs. 3 bestimmte
Reihenfolge umgekehrt zur Anwendung zu bringen.
. 25.
Sind der Direktor der Abtheilung oder der zuständige Vorsitzende eines
Senats und der Berichterstatter übereinstimmend der Ansicht, daß einer der Fälle
vorliegt, welche nach S. 16 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der
Unfallversicherungsgesetze, oder nach J. 110 Abs. 2 des Invalidenversicherungs-
gesetzes durch einen Beschlußsenat von drei Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden zu erledigen sind, so ist diesem Senate die Sache durch Verfügung
zur Beschlußfassung zu überweisen.
Die Ausfertigung des Beschlusses wird von dem den Vorsitz führenden
ständigen Mitgliede vollzogen.
". 26.
Die 9§8.. 20 bis 25 finden bei Verhandlungen und Entscheidungen über
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §. 84 des Gewerbe-Unfallversicherungs-