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zeitig mit dem Antrag, im Uebrigen sobald sie entbehrlich sind, auch ohne be—
sondere Aufforderung einzureichen. Dies gilt auch für die Vorverhandlungen
des Schiedsgerichts. Die Einreichung erstreckt sich auf die sämmtlichen bei dem
Träger der Versicherung und deren Organen sowie bei der unteren Verwaltungs-
behörde oder dem Schiedsgerichte vorhandenen, auf den Anspruch sich be—
ziehenden Schriftstücke, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden.
g. 30.
Das Reichs-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrags dem Gegner
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis
zu einem Monate zu bemessenden Frist mitzutheilen. In den Fällen des F. 25
kann hiervon abgesehen werden. In der Aufforderung ist zugleich auszusprechen,
daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung
nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen
Gründen verlängert werden.
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schriftsätzen sind Abschriften
beizufügen, die dem Gegner von dem Reichs-Versicherungsamte zuzustellen sind.
Ist ein Versicherungsträger beigeladen, so sind die Schriftsätze auch diesem mit—
zutheilen und dessen Erklärungen den Parteien zu übermitteln.
g. 3I.
Die Schriftsätze müssen entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren
gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die
Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden
Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auch ohne schrift-
liche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden.
Das Reichs-Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche
das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen,
denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justiz-
verwaltung gestattet ist.
S. 32.
Die 88. 17, 18 finden Anwendung.
In einfacheren Fällen des J. 116, 9§. 124 Abs. 3 des Gewerbe-Unfall-
versicherungsgesetzes, §. 124, §. 130 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für
Land- und Forstwirthschaft, F. 122 Abs. 1, §. 126 Abs. 3 des See-Unfallver-
sicherungsgesetzes kamm von den Vorschriften des §. 30 sowie von der Beifügung
einer Abschrift (§. 29 Abs. 2) abgesehen werden.
Besondere Vorschriften für Rekurse und Revisionen.
g. 33.
Die Entscheidung auf Rekurse und Revisionen erfolgt, von den in den
Ss. 25, 45, 46 bezeichneten Ausnahmen abgesehen, auf Grund mündlicher Ver-