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Artikel 4.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsular—
gerichtsbarkeit in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
(Nr. 2726.) Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von
Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau.
Vom 25. Oktober 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 21 und des F. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), im Namen
des Reichs, was folgt:
G. 1.
Für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Tientsin nördlich des Schiff-
fahrtskanals ist das Grundbuch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die
Konsulargerichtsbarkeit als angelegt anzusehen; das für dieses Gebiet bisher
geführte Buch gilt als Grundbuch im Sinne der Reichsgesetze.
G. 2.
Für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Tientsin südlich des Schiff-
fahrtskanals sowie für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Hankau werden
die Grundbücher durch den Konsul von Amtswegen angelegt.
G. 3.
Ist die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungsbezirk im Wesent-
lichen vollendet, so wird dies in der für konsularische Bekanntmachungen orts-
üblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel, bekannt gemacht.
Mit dem Ablauf eines Monats nach der Anheftung der Bekanntmachung an
die Gerichtstafel ist das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen.