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Hofstaͤben und Intendanzen, einschließlich der
Hausritterorden, für Rechnung des Hof-Etats
bestritten wurden, übernimmt die Civilliste
in Zukunft auch:
a) das Hof-Eleemosinariat;
b) alle nalh dem 30. September
ansallenden Pensionen und Quiescenzgehalte
der Hofsdienerschaft, so wie
die nach diesem Termine sich ergebenden
Pensionen der Wittwen
Waisen derselben, und diesenigen Hof-Penstonen
vor dem 30. September
1851, welche den Maximalberrag von
80,000 fl. übersteigen;
C) endlich sämmeliche Hofbauten, sie msgen
Neubauten, oder blos Reparaturen
an den zum Gebrauche des
Hofes bestimmen Gebänden seyn.
Wenn der Köônig vorübergehend irgend
ein Hofgebäude zu einem andern Staatszwecke
überläßt, so steht es Ihm frey,
auf die Dauer dieser Benntung auch die
Unterhaltungskosien eines solchen Gebäudes
in gleichem Maaße auf die Staatskasse zu
überweisen.
Der Etat der ssmmelichen auf die Civillisie
übergehenden Gebäude ist dem gegenwäretigen
Finanzgesetze unter lit. C. bengefügt.
Uebrigens soll von den aus dem Hof
haushe###e entspringenden Ausgaben zu beiner
Zeit etwas auf die Staatskasse überwiesen
werden können.
und
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Dagegen sollen die Mehr= und Minerungen
am Staatsgute, welches den Hofsiäben
anvertraut isi, allzährlich Rechnungsfoͤrmlich
nachgewiesen, und diese Nachweise
den Staͤnden des Reiches bey jeder Ver—
sammlung vorgelegt werden.
K.
Apanagen und Wittwengehalte, welche
in der Beylage A. Nr. II. des Finanzgesetzes
für die dritte Finanzperiode nicht vorgesehen
sind, jedoch auf den Grund des Familienstatutes
von 1816. anfallen werden, die von
dem Konige nach dem nämlichen Familienstatute
festzuseßende Summe für den Unterhalt
vollzähriger noch nicht etablirter Kéniglicher
Prinzen, dann die Kosten für die
Aussteuer der Prinzessinnen aus der Königl.
Hauptlinie, und die herkömmlichen Geschenke
bey der Entbindung der Königin und Kronprinzessin,
werden gus dem Reichs-Reservefonde
bestritten.
Die für die dritte Finanzperiode anerkannten
Apanagen und Wittwengehalte
werden aus der Civilliste bestritten, und deren
Heimfall wird der Staatskasse und nicht
der Civilliste zu gut gerechnet.
&. 0.
Dem Koönige bleibt es vorbehalten, für
die Penssonen der Wittwen und die Waisenbezüge
der Hofdiener, unbeschadet der