Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Hofstaͤben  und  Intendanzen,  einschließlich  der
Hausritterorden,  für  Rechnung  des  Hof-Etats
  bestritten  wurden,  übernimmt  die  Civilliste
  in  Zukunft  auch:

a)  das  Hof-Eleemosinariat;

b)  alle  nalh  dem  30.  September
ansallenden  Pensionen  und  Quiescenzgehalte
  der  Hofsdienerschaft,  so  wie
die  nach  diesem  Termine  sich  ergebenden
  Pensionen  der  Wittwen
Waisen  derselben,  und  diesenigen  Hof-Penstonen
  vor  dem  30.  September
1851,  welche  den  Maximalberrag  von
80,000  fl.  übersteigen;

C)  endlich  sämmeliche  Hofbauten,  sie  msgen
  Neubauten,  oder  blos  Reparaturen
  an  den  zum  Gebrauche  des
Hofes  bestimmen  Gebänden  seyn.

Wenn  der  Köônig  vorübergehend  irgend
ein  Hofgebäude  zu  einem  andern  Staatszwecke
  überläßt,  so  steht  es  Ihm  frey,
auf  die  Dauer  dieser  Benntung  auch  die
Unterhaltungskosien  eines  solchen  Gebäudes
in  gleichem  Maaße  auf  die  Staatskasse  zu
überweisen.

Der  Etat  der  ssmmelichen  auf  die  Civillisie
übergehenden  Gebäude  ist  dem  gegenwäretigen
  Finanzgesetze  unter  lit.  C.  bengefügt.

Uebrigens  soll  von  den  aus  dem  Hof
haushe###e  entspringenden  Ausgaben  zu  beiner
Zeit  etwas  auf  die  Staatskasse  überwiesen
werden  können.

und

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Dagegen  sollen  die  Mehr=  und  Minerungen
  am  Staatsgute,  welches  den  Hofsiäben
  anvertraut  isi,  allzährlich  Rechnungsfoͤrmlich
  nachgewiesen,  und  diese  Nachweise
den  Staͤnden  des  Reiches  bey  jeder  Ver—
sammlung  vorgelegt  werden.

K.

Apanagen  und  Wittwengehalte,  welche
in  der  Beylage  A.  Nr.  II.  des  Finanzgesetzes
für  die  dritte  Finanzperiode  nicht  vorgesehen
sind,  jedoch  auf  den  Grund  des  Familienstatutes
  von  1816.  anfallen  werden,  die  von
dem  Konige  nach  dem  nämlichen  Familienstatute
  festzuseßende  Summe  für  den  Unterhalt
  vollzähriger  noch  nicht  etablirter  Kéniglicher
  Prinzen,  dann  die  Kosten  für  die
Aussteuer  der  Prinzessinnen  aus  der  Königl.
Hauptlinie,  und  die  herkömmlichen  Geschenke
bey  der  Entbindung  der  Königin  und  Kronprinzessin,
  werden  gus  dem  Reichs-Reservefonde
  bestritten.

Die  für  die  dritte  Finanzperiode  anerkannten
  Apanagen  und  Wittwengehalte
werden  aus  der  Civilliste  bestritten,  und  deren
  Heimfall  wird  der  Staatskasse  und  nicht
der  Civilliste  zu  gut  gerechnet.

&.  0.

Dem  Koönige  bleibt  es  vorbehalten,  für
die  Penssonen  der  Wittwen  und  die  Waisenbezüge
  der  Hofdiener,  unbeschadet  der