Volltext : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

58  I.  Geschichtliche  Einleitung.

des  Gesamtrinhaltes  der  den  Elementarunterricht  betreffenden  Gesetzesbestimmungen,
welchen  der  Entwurf  eines  vollständigen  neuen  Gesetzes  geboten  hätte,  nicht  verzichten
zu  müssen,  ist  ein  Eutwurf  der  im  Schlußparagraphen  der  Vorlage  vorgesehenen
Zusammenstellung  als  Anlage  I.  beigegeben.

II.

Feste  (Minimal-)Sätze  für  die  Gehalte  der  Lehrer  an  Volksschulen  wurden
erstmals  eingeführt  durch  das  Gesetz  vom  28.  August  1835  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Volksschullehrer  und  die  Deckung  des  Schulaufwandes.  Diese  Gehaltssätze
wurden  abgestuft  (140  fl.,  175  fl.,  250  fl.,  350  fl.)  nach  4  Ortsklassen  —  Gemeinden
mit  einer  Einwohnerzahl  1.  bis  zu  500,  2.  von  501  bis  zu  1500,  3.  von  1501  bis
zu  3000,  4.  von  mehr  als  3000.  Zuschläge  zu  dem  nach  der  Ortsklasse  sich  richtenden.
Gehalte  (40  fl.  beziehungsweise  60  fl.  und  40  fl.)  erhielten  der  erste,  beziehungsweise
der  erste  und  zweite  Lehrer  an  Schulen  mit  3,  beziehungsweise  mit  4  oder  mehr
Hauptlehrern.

Ein  Anwachsen  des  Gehaltes  auf  der  derselben  Stelle  konnte  nach  dem  Gesetze
von  1835  überhaupt  nicht,  für  einen  an  derselben  Schule  verbleibenden  Lehrer  nur
durch  Einrücken  in  die  Stelle  des  zweiten  beziehungsweise  ersten  Hauptlehrers  stattfinden.
  Abgesehen  von  dem  letzteren  Fall  konnte  somit  ein  Hauptlehrer  eine  Gehaltserhöhung
  nur  durch  Uebergang  auf  eine  Schulstelle  höherer  Klasse,  somit  regelmäßig
  bloß  im  Wege  der  Versetzung  an  einc  andere  Schule  erlangen.  Erst  durch
ein  Gesetz  vom  3.  Mai  1858  wurden  —  um  die  Nachteile  der  häufigen  Dienstwechsel
zu  vermindern  —  nach  jeweils  5  Jahren  anfallende  Personalzulagen  (von  je  20  fl.)
für  Lehrer  eingeführt,  welche  auf  derselben  Schulstelle  verblieben  waren.

Neben  dem  nach  der  Ortsklasse  sich  richtenden  festen  Gehalte  erhielten  die  Volksschulhauptlehrer
  freie  Wohnung  oder  den  (für  die  verschiedenen  Ortsklassen  im  Gesetze
  selbst  bestimmten)  Anschlag  derselben  als  Mietentschädigung,  ferner  das  Schulgeld
  bezichungsweise  einen  Anteil  davon.  Die  Höhe  des  letzteren  Einkommensteiles.
bestimmte  sich  nach  dem  Betrage  des  für  die  betreffende  Gemeinde  festgesetzten  Schulgeldsatzes
  (nach  dem  Gesetze  vom  28.  August  1835  wenigstens  30  Kr.  und  höchstens.
2  fl.,  in  den  4  größten  Städten  höchstens  4  fl.)  und  nach  der  Zahl  der  Schulkinder.
Der  Bemessung  des  Ruhegehaltes  war  nur  der  feste  Gehalt  (und  zwar  mit  Ausschluß
  des  Zuschlages  für  die  Stellen  der  ersten  und  zweiten  Hauptlehrer)  zugrunde.
zu  legen.

Die  Bezüge  der  Hinterbliebenen  verstorbener  Hauptlehrer  (Witwengehalt,  Erziehungsbeiträge,
  Nahrungsgehalte)  waren  der  Festsetzung  im  Verordnungswege
derart  vorbehalten,  daß  diese,  für  alle  Schuldienste  gleich  und  ohne  Rücksicht  auf  die
Dauer  der  Dienstzeit  des  Verstorbenen,  nach  Maßgabe  des  jeweiligen  Standes  der
Mittel  der  Witwen=  und  Waisenkasse  zu  geschehen  hatte.

Die  durch  die  Gesetze  vom  28.  August  1835  und  vom  3.  Mai  1858  geschaffenen
Grundlagen  für  die  Bemessung  des  Diensteinkommens  und  der  Nuhegehalte  der  Hauptlehrer
  an  Volksschulen  haben  sich  in  der  Hauptsache  bis  auf  die  Gegenwart  erhalten.
Spätere  Gesetze  —  vom  8.  März  1868,  19.  Februar  1874,  25.  Juli  1888  —  haben
auf  jenen  Grundlagen  weiter  gebaut,  insbesondere  neben  Erhöhung  der  Gehaltssätze
  für  die  einzelnen  Ortsklassen  die  Einrichtung  der  Abstufung  der  Gehalte  für
die  Hauptlehrer  an  Schulen  mit  mehreren  Hauptlehrerstellen,  sowie  der  Personalzulagen
  für  Lehrer,  die  einc  längere  Dienstzeit  auf  derselben  Stelle  zurückgelegt,
weiter  entwickelt.

Den  gegenwärtigen  Stand,  wie  derselbe  seit  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom