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5. Für das Einspruchsverfahren gelten folgende Bestimmungen:
A. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll zu erklären. Die
Einspruchsschrift soll die zur Begründung des Einspruchs dienen-
den Thatsachen enthalten.
Zur Entgegennahme des Einspruchs sind an Stelle der
Behörde, die den Plan ausgelegt hat, auch die Post- und Tele-
graphenämter ermächtigt, bei denen der Plan ausgelegt ist.
B. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Einsprüche gegen den
Plan, sofern dies die Behörde, die den Plan ausgelegt hat, zur
Aufklärung der Sachlage oder zur Herbeiführung einer Ver-
ständigung für zweckdienlich erachtet, in einem Termine vor einem
Beauftragten der genannten Behörde erörtert.
C. Zu dem Termine werden diejenigen, welche Einspruch erhoben
haben, vorgeladen.
Denjenigen, welchen der Plan gemäß §. Abs. 2 mit-
getheilt ist, wird von dem Termine Kenntniß gegeben.
Die Erschienenen werden mit ihren Erklärungen zu Protokoll
gehört.
Der Beauftragte hat die Verhandlungen nach ihrem Ab-
schlusse der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, einzureichen.
D. Die Behörde, die den Plan ausgelegt hat, übersendet die Ver-
handlungen, sofern die erhobenen Einsprüche nicht zurückgenommen
sind, der höheren Verwaltungsbehörde.
E. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auf Grund der ihr
übersandten Verhandlungen und des Ergebnisses der etwa weiter
von ihr angestellten Ermittelungen.
Sie hat ihre Entscheidung der Behörde, die den Plan aus-
gelegt hat, sowie denjenigen, welche Einspruch erhoben haben,
zuzustellen.
F. Die Beschwerde ist bei der höheren Verwaltungsbehörde, deren
Entscheidung angefochten werden soll, oder bei der Landes-Zentral--
behörde schriftlich einzulegen und zu rechtfertigen.
G.. Zustellungen erfolgen unter entsprechender Anwendung der §§ 208
bis 213 der Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 410 ff.).
H. Die in dem Einspruchsverfahren zugezogenen Zeugen und Sach-
verständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898
S. 689 ff.).
J. Im Einspruchsverfahren kommen Gebühren und Stempel nicht
zum Ansatze.
Reichs- Gesetzbl. 1900. 4