Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Auf  Grund  des  §.  18  des  Telegraphenwege = Gesetzes  vom  18.  Dezember  1899
(Reichs = Gesetzbl.  S.  705)  wird  nach  Zustimmung  des  Bundesraths  Folgendes
angeordnet:

1.  Die  Ausästungen  sind  in  dem  Maße  zu  bewirken,  daß  die  Baumpflanzungen
  mindestens  60  Centimeter  nach  allen  Richtungen  von  den
Leitungen  entfernt  sind.  Ausästungen  über  die  Entfernung  von
1  Meter  im  Umkreise  der  Leitungen  können  nicht  verlangt  werden.
Innerhalb  dieser  Grenzen  sind  die  Ausästungen  so  weit  vorzunehmen,
als  zur  Sicherung  des  Telegraphenbetriebs  erforderlich  ist.

2.  Wesentliche  Aenderungen  der  Telegraphenlinien  im  Sinne  des  §.  7
Abs.  1  sind:
A.  bei  oberirdischen  Linien,  für  deren  Stützpunkte  die  Verkehrswege
benutzt  werden,

die  Umwandelung  einer  Linie  mit  einfachen  Gestängen  in

eine  solche  mit  Doppelgestängen,

die  erstmalige  Ausrüstung  des  Gestänges  mit  Querträgern,

wenn  diese  weiter  als  60  Centimeter  von  der  Stange  seitlich
  ausladen,

die  Aenderung  der  Richtungslinie,  insbesondere  die  Umlegung

  der  Linie  von  der  einen  auf  die  andere  Seite  des
Verkehrswegs;
B.  bei  oberirdischen  Linien,  welche  die  Verkehrswege  nur  im  Luftraum
  überschreiten,

die  Aenderung  der  Richtungslinie.

Beschränken  sich  die  unter  A  und  B  bezeichneten  Aenderungen
auf  einzelne  Stützpunkte,  so  sind  sie  als  wesentliche  nicht  anzusehen.


C.  bei  unterirdischen  Linien,
die  Vermehrung,  Vergrößerung  oder  Umlegung  der  zur
Aufnahme  der  Kabel  dienenden  Kanäle,

die  Vermehrung  oder  Umlegung  der  unmittelbar  in  den
Erdboden  eingebetteten  Kabel.

Umlegungen  auf  kurzen  Strecken,  welche  mit  Zustimmung
des  Wegeunterhaltungspflichtigen  sowie  der  Unternehmer  der
von  der  Umlegung  betroffenen  besonderen  Anlagen  geschehen,  sind
als  wesentliche  Aenderungen  nicht  anzusehen.