Ehefrau
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einander fallen dem Manne bei der
Verbindlichkeiten des Mannes, die
der Frau gegenüber aus der Verwaltung
ihres eingebrachten Gutes
entstehen, soweit nicht das Gesamtgut
zur Zeit der Beendigung
der
bereichert ist;
Die Kosten eines Rechtsstreits, den
der Mann über eine der in Nr. 1
bis 3 bezeichneten Verbindlichkeiten
führt. 1537.
Was ein Ehegatte zu dem Gesamtgut
oder die Frau zu dem eingebrachten
Gute des Mannes schuldet,
ist erst nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft
zu leisten;
soweit jedoch zur Berichtigung einer
Schuld der Frau ihr eingebrachtes
Gut und ihr Vorbehaltsgut ausreichen,
hat sie die Schuld schon vorher zu
berichtigen.
Was der Mann aus dem Gesamtgute
zu fordern hat, kann er erst
nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft
fordern.
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Die Frau kann unter den Voraussetzungen
des § 1418 Nr. 1, 3—5
und des § 1468, der Mann kann
unter den Voraussetzungen des § 1469
auf Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft
klagen.
Die Aupfhebung tritt mit der Rechtskraft
des Urteils ein. 1545.
Nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft
findet in Ansehung
des Gesamtguts die Auseinandersetzung
statt. Bis zur Auseinandersetzung
bestimmt sich das Rechtsverhältnis
der EChegatten nach den
§§ 1442, 1472, 1473.
Die Auseinandersetzung erfolgt, soweit
nicht eine andere Vereinbarung
Errungenschaftsgemeinschaft
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Ehefrau
getroffen wird, nach den für die a.
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
der §§ 1475—1477, 1479
bis 1481.
Auf das eingebrachte Gut der
Frau finden die für den Güterstand
der Verwaltung und Nutznießung
geltenden Vorschriften der §§ 1421
bis 1424 Anwendung.
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft
durch die Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen des Mannes, so
kann die Frau auf Wiederherstellung
der Gemeinschaft klagen. Das gleiche
Recht steht, wenn die Gemeinschaft infolge
einer Todeserklärung endigt, dem
für tot erklärten Ehegatten zu, falls
er noch lebt.
Wird die Gemeinschaft auf Grund
des § 1418 Nr. 3—5 aufgehoben, so
kann der Mann unter den Voraussetzungen
des § 1425 Abs. 1 auf
Wiederherstellung der Gemeinschaft
klagen. 1548.
Die Wiederherstellung der Errungenschaftsgemeinschaft
tritt in den Fällen
des § 1547 mit der Rechtskraft des
Urteils ein. Die Vorschrift des
8§ 1422 findet entsprechende Anwendung.
Dritten gegenüber ist die Wiederherstellung,
wenn die Beendigung in
das Güterrechtsregister eingetragen
worden ist, nur nach Maßgabe des
§ 1435 wirksam.
Im Falle der Wiederherstellung
wird Vorbehaltsgut der Frau, was
ohne die Beendigung der Gemeinschaft
Vorbehaltsgut geblieben oder geworden
sein würde.
s. Ehe 1357.
Verwandtschaft.
Ein Kind, das nach der Eingehung
der Ehe geboren wird, ist ehelich,
wenn die Frau es vor oder während
der Ehe empfangen und der Mann