Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehefrau

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einander  fallen  dem  Manne  bei  der

Verbindlichkeiten  des  Mannes,  die
der  Frau  gegenüber  aus  der  Verwaltung
  ihres  eingebrachten  Gutes
entstehen,  soweit  nicht  das  Gesamtgut
  zur  Zeit  der  Beendigung
der
bereichert  ist;

Die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den
der  Mann  über  eine  der  in  Nr.  1
bis  3  bezeichneten  Verbindlichkeiten
führt.  1537.

Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut
  oder  die  Frau  zu  dem  eingebrachten
  Gute  des  Mannes  schuldet,
ist  erst  nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  zu  leisten;
soweit  jedoch  zur  Berichtigung  einer
Schuld  der  Frau  ihr  eingebrachtes
Gut  und  ihr  Vorbehaltsgut  ausreichen,
hat  sie  die  Schuld  schon  vorher  zu
berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesamtgute
  zu  fordern  hat,  kann  er  erst
nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  fordern.

2

Die  Frau  kann  unter  den  Voraussetzungen

  des  §  1418  Nr.  1,  3—5
und  des  §  1468,  der  Mann  kann
unter  den  Voraussetzungen  des  §  1469
auf  Aufhebung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  klagen.

Die  Aupfhebung  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urteils  ein.  1545.
Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
  statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung
  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis
  der  EChegatten  nach  den
§§  1442,  1472,  1473.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit
  nicht  eine  andere  Vereinbarung

Errungenschaftsgemeinschaft
1547

 

—

 

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Ehefrau

getroffen  wird,  nach  den  für  die  a.
Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  der  §§  1475—1477,  1479
bis  1481.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der

Frau  finden  die  für  den  Güterstand
der  Verwaltung  und  Nutznießung
geltenden  Vorschriften  der  §§  1421
bis  1424  Anwendung.
Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft
durch  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  das  Vermögen  des  Mannes,  so
kann  die  Frau  auf  Wiederherstellung
der  Gemeinschaft  klagen.  Das  gleiche
Recht  steht,  wenn  die  Gemeinschaft  infolge
  einer  Todeserklärung  endigt,  dem
für  tot  erklärten  Ehegatten  zu,  falls
er  noch  lebt.

Wird  die  Gemeinschaft  auf  Grund
des  §  1418  Nr.  3—5  aufgehoben,  so
kann  der  Mann  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  1425  Abs.  1  auf
Wiederherstellung  der  Gemeinschaft
klagen.  1548.

Die  Wiederherstellung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  tritt  in  den  Fällen
des  §  1547  mit  der  Rechtskraft  des

Urteils  ein.  Die  Vorschrift  des
8§  1422  findet  entsprechende  Anwendung.


Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung,
  wenn  die  Beendigung  in
das  Güterrechtsregister  eingetragen
worden  ist,  nur  nach  Maßgabe  des
§  1435  wirksam.

Im  Falle  der  Wiederherstellung
wird  Vorbehaltsgut  der  Frau,  was
ohne  die  Beendigung  der  Gemeinschaft
Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden
sein  würde.

s.  Ehe  1357.
Verwandtschaft.
Ein  Kind,  das  nach  der  Eingehung
der  Ehe  geboren  wird,  ist  ehelich,
wenn  die  Frau  es  vor  oder  während
der  Ehe  empfangen  und  der  Mann