Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

82.

Soweit  gegen  die  Verfügungen  und  Entscheidungen  der  Polizeibehörde  die
Ansechtung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §§  20,  21  der  Gewerbeordnung
zulässig  ist,  entscheidet  über  den  Rekurs  die  Fürstliche  Kommission  für  das  Vereinswesen
(§  8  des  Gesetzes  vom  26.  Oktober  1899).

Auf  das  Verfahren  finden  außer  den  Vorschriften  der  §6  20,  21  der
Gewerbeordnung  die  Bestimmungen  in  Art.  II  der  Landesherrlichen  Verordnung  zur
Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  27.  November
1869  entsprechende  Anwendung.

Auf  Grund  des  §  6  des  nwechchere  wird  bestimmt,  daß  es  der  im  §  5
des  Reichsgesehes  vorgeschriebenen  Anzeige  nicht  bedarf  für  Versammlungen,  die
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  sind,  wenn  die  Bekanntmachung  folgenden
Erfordernissen  genügt:

a)  Die  Bekanntmachung  muß  in  deutscher  Sprache  obgefaßt.  und  in  einer
der  Zeitungen  erfolgt  sein,  die  hierzu  für  die  Gemeinde,  in  deren  Bezirk
die  Versammlung  stattfinden  soll,  durch  Bekanntmachung  Fürstlicher  Landesregierung
  bestimmt  sind.

b)  Die  Bekanntmachung  muß  die  Ucberschrift  tragen:  Oeffentliche
politische  Versammlung.  Es  muß  sich  aus  ihr  Ort  und  Zeit  der
geplanten  Versammlung  sowie  der  Name,  der  Wohnort  und  die  Wohnung
des  Veranstalters  ergeben.

)  Die  Zeitungsnummer,  in  der  die  Bekanntmachung  erfolgt,  muß  so  zur
Ausgabe  gelangt  sein,  daß  sie  bei  ordnungsmäßiger  Bestellung  mindestens
24  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung  in  den  Händen  der  für
die  Entgegennahme  der  Anzeige  zuständigen  Behörde  sein  kann.  Bei
Zeitungen,  die  an  dem  Amtssitze  dieser  Behörde  erscheinen,  wird  diesem
Erfordernis  genügt,  wenn  die  betreffende  Zeitungsnummer  mindestens

4  Stunden  vor  dem  Beginn  der  Versammlung  zur  Ausgabe  gelangt  ist.

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Außer  den  im  §  9  Absatyz  2  Saß  1  des  Reichsgesetzes  genannten  Aufzügen
bedürfen  auch  Aufzüge  bei  kirchlichen  Festlichkeiten,  wenn  sie  in  der  hergebrachlen
Weise  stattsinden,  der  Genchmigung  durch  die  Polizeibehörde  nicht;
bei  Aufzügen  aus  Veranlassung  ortsgebräuchlicher  Festlichkeiten,  sowie  bei  Aufzügen,
die  von  bestehenden  Vereinen  nur  zu  Vergnügungszwecken  unternommen  werden.
genügt,  wenn  die  Zahl  der  dabei  beteiligten  Personen  200  nicht  übersteigt,  die