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Reichs-Gesetzblatt.
15.
Inhalt: Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. S. 213. — Geseg, betreffend die Bestrafung der Ent-
ziehung elektrischer Arbeit. S. 228. — Bekanntmachung, betresfend die Einfuhr von Pflanzen
und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 229.
(Nr. 2665.) Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 7. April 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Umfang der Konsulargerichtsbarkeit.
S. 1.
Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in denen ihre
Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsverträge gestattet ist.
Sie kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustinnnung des Bundesraths
für bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse außer
Uebung gesetzt werden.
C. 2.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen:
1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsulargerichts-
barkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen
das Recht der Exterritorialität genießen)
2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältise durch Anordnung des
Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutze
unterstellt sind (Schutzgenossen).
Den Deutschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handelsgesellschaften,
eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Reichsgebiet
oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren Sitz haben, juristische Personen auch
dann, wenn ihnen durch den Bundesrath oder nach den bisherigen Vorschriften
Reichs Gesetzbl. 1900. 38
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1900.