Rechtsschutz während des Krieges
für Geschäftsleute.
Der Krieg an sich bringt keineswegs eine Aufhebung
oder Stundung bestehender Zahlungsverpflichtungen mit
sich, es muß im Gegenteil jeder pünktlich seinen Verpflichtungen
nachkommen, und er kann nach wie vor dazu
geöwungen werden Zur Abwendung und Milderung der
durch den Krieg unvermeidlichen wirtschaftlichen Schäden
sin jedoch eine Reihe von Schutzvorschriften erlassen
worden:
Wechsel und Scheck.
Mit Ausnahme der schon vor dem 31. Inli 1914 verfallenen
Wechsel verlängern sich die Fristen für die Vornahme
von Handlungen zur Wahrung des Wechsel= oder
Regreßrechts (z. B. Protest usw.), wenn die rechtzeitige
Vornahme durch höhere Gewalt verhindert wird, mindestens
um 6 Werktage nach dem Wegfall des Hindernisses,
auf jeden Fall aber um 30 Tage. Eine Verhinderung
durch höhere Gewalt wird ohne weiteres angenommen,
wenn der betr. Ort von feindlichen Truppen besetzt ist oder
keinen geregelten Postverkehr mehr besitzt.
Im Auslande vor dem 31. Juli 1914 ausgestellte,
aber im Inlande zahlbaren Wechsel werden erst
drei Monate später fällig, ohne daß ein weiterer Wechselstempel
zu entrichten ist. Die Wechselsumme erhöht sich
jedoch um 1½/% für drei Monate, d. h. um 6 7% = jährlicher
Zinsen.
Der bedingte Zahlungsaufschub.
Auf Antrag des ellagten kann diesem bei Geldforderungen,
die vor dem 831. Juli 1914 entstanden find
und bei den ordentlichen Gerichten ausgeklagt wurden oder
werden, eine Zahlungsfrist von höchstens drei Monaten,
von der Verkündung des Urteils an gerechnet, bewilligt
werden. Dieser Antrag ist nur bei reinen Geld forderungen,
nicht aber auch bei andern Klagen statthaft. Ob ihm
ohne Sicherheitsleistung entsprochen wird, hängt davon
ab, ob dem Kläger dadurch nicht ein unverhältnismäßiger
Nachteil zugefügt wird und ob die Lage des Schuldners
dies rechtfertigt.
Ist die Forderung bereits ausgeklagt oder schon bis
zur Vollstreckung gekommen, so kann der Schuldner auch
dann noch beantragen, die Vollstreckung auf höchstens drei
Monate einzustellen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung
des Beschlusses an den Schuldner.
Wer den Zahlungsaufschub erlangen will, muß seinen
Antrag entsprechend begründen und feine Behauptungen
laubhaft machen. Der Antrag kann z. B. in folgender
Ferm abgefaßt werden: „Infolge des Krieges ist mein
Geschäft sehr zurückgegangen, und die Einziehung der
Außenstände ist sehr schwer, da sich viele meiner Kunden
im Felde befinden. Ich bin infolgedessen augenblicklich
nicht imstande, Zahlung zu leisten und bitte daher das
Gericht, mir eine Zahlungsfrist von (längstens 3) Monaten
gewähren zu wollen.“
Die Glaubhaftmachung dieser Behauptungen kann durch
Vorkegung der Geschäftsbücher, von Briefen oder sonstigen
Schriftstücken, notwendigenfalls auch durch eidesstattliche
Versicherung erfolgen.
Bestimmung einer Zahlungsfrist.
Eine weitere wesentliche Erkeichterung für den Schuldner
bietet die Möglichkeit, unter Anerkennung seiner Schultd
seinen Gläubiger vor das für diesen zuständige Amtsgericht
zu laden, um mit ihm über die Bestimmung einer
Zahlungsfrist zu verhandeln. Die Verhandlung wird
durch Vergleich oder durch Anerkenntnisurteil mit gleichzeltiger
Fristbestimmung erledigt und kostet dann nur die
Hälfte der Gerichtsgebühren, bei einem Streitwert bis zu
100 Mk. kommen diese ganz in Wegfall.
Ausländische Forderungen.
Personen oder Firmen, die im Anslande ihren Sitz
haben, können ihre vor dem 31. Juli 1914 entstandenen
Forderungen bis zum 31. Oktober 1914 vor deutschen Gerichten
nicht ausklagen. Sind solche Klagen bereits oor
dem 7. August 1914 eingereicht, so ruhen sie bis zum
31. Oktober 1914, doch kann der Reichskanzler Ausnahmen
zulassen, ebenso auch diese Vorschriften auf Ausländer, die
im Inlande ihren Wohnsitz haben, ausdehnen. Ubertragungen
von Forderungen, soweit diese nicht schon vor
dem 31. Juli 1914 stattgesunden haben, und andere Umgehungsversuche
ändern an diesen Bestimmungen nichts.
Sind Ansprüche jedoch bei gewerblichen Niederlagen
usw. in Deutschland entstanden, wenn die juristi he
oder physische Person auch im Auslande ihren Sitz hat,
so tritt keine zeitige Beschränkung in der Ausklagung ein.
Abwendung des Konkursverfahrens.
Wer nur durch den Krieg zahlungsunfähig geworden
ist, kann zur Abwendung des Konkursverfahrens die Anordnung
einer Geschäftsaufsicht beantragen. Gleichzeitig
mil diesem Antrage, dem immer entsprochen wird, wenn
voraussichtlich nach Beendigung des Krieges die Zahlungsunfähigkeit
behoben sein wird, ist ein Gläubigerverzeichnis
sowie eine Vermögensübersicht einzureichen. Das Gertcht
bestellt dann eine oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung
der Geschäftsführung des Schuldners. Offentliche
Bekanntmachungen seitens des Konkurs-Gerichtes erfolgen
nicht, ebenio ist die Eröffnung des Konkurses ausgeschlkossen.
Arreste und Zwangsvollstreckungen sind nur in beschränktem
Maße zulässig. Der Schuldner ist verpflichtet, den Aufsichtspersonen
seine Geschäftsbicher vorzulegen, ihnen Auskunft
über sein Vermögen und sein Geschäft zu gewähren
und ohne ihre Zustimmung keine unentgeltlichen Verfügungen
oder Verfügungen über Grundstücke oder Rechte
an Grundstücken vorzunchmen, audernfalls hebt das Gericht
das Verfahren auf. Dieses selbst ist gebührenfret.
Konkursanmeldung.
Eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftpflicht oder eine Genossenschaft braucht bis auf weiteres
im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit oder Uberschuldung
nicht die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, ebenso
treten bis auf weiteres die entsprechenden Strafvorschriften
sowie die Schadenersatzpflicht außer Kraft.