Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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durch einen Bundesstaat die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Das Gleiche 
gilt von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die in einem 
Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter 
sämmtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handelsgesellschaften, ein— 
getragenen Genossenschaften und juristischen Personen werden den Ausländern 
(Abs. 1 Nr. 2) gleichgeachtet. 
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen kann 
bestimmt werden, daß die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handelsgesellschaften, 
eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen, wenn Ausländer daran 
betheiligt sind, der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterstehen. 
K. 3. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtsverfassung. 
C. 4. 
Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr bestimmt. 
Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§. 2 des Gesetzes, 
betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867), durch 
das Konsulargericht und durch das Reichsgericht ausgeübt. 
L. 6. 
Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn er dazu 
von dem Reichskanzler ermächtigt wird. 
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul sowie an dessen Stelle einem 
anderen Beamten die dem Konsul bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit obliegenden 
Verrichtungen übertragen. 
« §.7. 
Der Konsul ist zuständig: 
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen und 
die Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen; 
2. für die durch Reichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine Landes- 
gesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
S. 8. 
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzendem und zwei 
Beisitzern.
	        
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