Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

268 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun= Tau- 
dert. 
send. 
Mark. 
. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
— 
— 
  
loosungen oder für den Fall der Auf- 
lösung nicht mehr als den Nennwerth 
ihrer Antheile zusichern und bei der 
Auflösung den etwaigen Rest des Ge- 
sellschaftsvermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmen. 
Die von solchen Aktiengesellschaften 
beabsichtigten Veranstaltungen müssen 
auch für die minder begüterten Volks- 
klassen bestimmt sein. 
a) Inländische für den Handelsverkehr 
bestimmte Renten= und Schuldver- 
schreibungen (auch Partialobligationen), 
sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen 
auf diese Werthpapiere 
b) Renten= und Schuldverschreibungen 
ausländischer Staaten und Eisenbahn- 
gesellschaften, wenn sie im Inland 
ausgehändigt, veräußert, verpfändet 
oder wenn daselbst andere Geschäfte 
unter Lebenden damit gemacht oder 
Zahlungen darauf geleistet werden, 
unter der gleichen Voraussetzung auch 
Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Werthpapirer 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
c) Renten= und Schuldverschreibungen 
ausländischer Korporationen, Aktien- 
gesellschaften oder industrieller Unter- 
nehmungen und sonstige für den Han- 
delsverkehr bestimmte ausländische 
Renten= und Schuldverschreibungen, so- 
fern sie nicht unter 2 b fallen, wenn 
  
  
  
  
vom Nennwerthe, bei In- 
terimsscheinen vom Betrage 
der bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar: 
zu 2à und b in Ab- 
stufungen von 60 
Pfennig, 
zu 2c in Abstufungen 
von 1 Mark 
für je 100 Mark oder einen 
Bruchtheil dieses Betrags. 
Der nachweislich ver- 
steuerte Betrag der In- 
terimsscheine wird auf den 
Betrag der demnächst etwa 
zu versteuernden Renten- 
verschreibungen u. s. w. an- 
  
  
gerechnet.
	        
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