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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun= Tau-
dert.
send.
Mark.
.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
—
—
loosungen oder für den Fall der Auf-
lösung nicht mehr als den Nennwerth
ihrer Antheile zusichern und bei der
Auflösung den etwaigen Rest des Ge-
sellschaftsvermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmen.
Die von solchen Aktiengesellschaften
beabsichtigten Veranstaltungen müssen
auch für die minder begüterten Volks-
klassen bestimmt sein.
a) Inländische für den Handelsverkehr
bestimmte Renten= und Schuldver-
schreibungen (auch Partialobligationen),
sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen,
sowie Interimsscheine über Einzahlungen
auf diese Werthpapiere
b) Renten= und Schuldverschreibungen
ausländischer Staaten und Eisenbahn-
gesellschaften, wenn sie im Inland
ausgehändigt, veräußert, verpfändet
oder wenn daselbst andere Geschäfte
unter Lebenden damit gemacht oder
Zahlungen darauf geleistet werden,
unter der gleichen Voraussetzung auch
Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Werthpapirer
Die Abgabe ist von jedem Stücke
nur einmal zu entrichten.
c) Renten= und Schuldverschreibungen
ausländischer Korporationen, Aktien-
gesellschaften oder industrieller Unter-
nehmungen und sonstige für den Han-
delsverkehr bestimmte ausländische
Renten= und Schuldverschreibungen, so-
fern sie nicht unter 2 b fallen, wenn
vom Nennwerthe, bei In-
terimsscheinen vom Betrage
der bescheinigten Ein-
zahlungen, und zwar:
zu 2à und b in Ab-
stufungen von 60
Pfennig,
zu 2c in Abstufungen
von 1 Mark
für je 100 Mark oder einen
Bruchtheil dieses Betrags.
Der nachweislich ver-
steuerte Betrag der In-
terimsscheine wird auf den
Betrag der demnächst etwa
zu versteuernden Renten-
verschreibungen u. s. w. an-
gerechnet.